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Recht haben und Recht kriegen

Neues und Termine vom GdP-Rechtsschutz

Kesselsdorf:.

Die GdP Sachsen unterstützt ihre Mitglieder im Rechtsschutz. Mal sind es Einzelentscheidungen, ein andermal sind es Massenverfahren, bei denen z. B. zahlreiche Widersprüche ruhend gestellt werden bzw. sind. Da in den vergangenen Wochen und Monaten wieder ein paar Entscheidungen durch unterschiedliche Gerichte gesprochen worden, möchten wir darüber informieren.

Zugleich besteht die Möglichkeit, im Mitgliederbereich (Login erforderlich) der GdP-Sachsen die Urteile auch nachzulesen. Des Weiteren werden in den nächsten Wochen und Monaten wieder ein paar Entscheidungen anstehen. Wer Interesse hat kann zu diesen öffentlichen Terminen anwesend sein und sich direkt Vorort ein Bild zur Entscheidungsfindung machen. Klar ist, dass wir auch in Zukunft einen langen Atem brauchen werden, da viele Verfahren erst nach vielen Jahren rechtskräftig abgeschlossen werden.

Verwaltungsrechtssache wegen Besoldung,
hier: Berufung Inhalt: Besoldung, Dienstaltersstufung, Anspruch auf Besoldung nach der Endstufe?

Termin fand am 23. April 2013, um 13:00 Uhr im Oberverwaltungsgericht Sachsen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen im Sitzungssaal 05 statt.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil 2 A 150/12 vom 23.04.2013,
Urteil noch nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen)

Leitsätze:


    1. Die Bemessung des Grundgehalts anhand des Besoldungsdienstalters des Beamten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
    2. Die Anknüpfung an das Lebensalter des Beamten stellt kein angemessenes und erforderliches Mittel zur Verwirklichung des an sich legetimen Zieles der Honorierung von Berufserfahrung dar.
    3. Zur Überwindung der Diskriminierung bedarf es nicht einer Besoldung aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. (Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits ein Lebensalter von 34 Jahren und elf Monaten erreicht gehabt, wobei das Besoldungsdienstalter nach § 17 Abs. 1 SächsBesG i. V. m. § 28 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), um zwei Monate hinauszuschieben ist. Der Nachzahlungsbetrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2010 zu verzinsen, nach der Klageerhebung entstandene Ansprüche sind von deren Fälligkeit an zu verzinsen.)

Bachelor-Studium, Nichtbestehen einer Teilprüfung
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss 2 B 503/12 vom 04.04.2013

Leitsatz:

      Zum Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums nach Nichtbestehen einer Modulprüfung (verneint); zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Bestehensregelungen bei Modulprüfungen.

Umzugskosten, Mietentschädigung, Eigentum
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil 2 A 863/11 vom 23.04.2013)

Berufung zugelassen

Verwaltungsrechtssache Sonderurlaub zur Erfüllung ehrenamtlicher Tätigkeit

Termin fand am 25. April 2013, um 10:30 Uhr, die mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustr. 40, 04179 Leipzig.

Leitsatz:

      Kein Anspruch auf Sonderurlaub
Berufung nicht zugelassen, Beschwerde wegen Nichtzulassung eingereicht. Entscheidung dazu steht noch aus.

Verwaltungsrechtssache -Gutschrift/Streichung Arbeitszeitkonto-

Termin fand am 4. Juli 2013, um 10:00 Uhr, die mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustr. 40, 04179 Leipzig im Sitzungssaal 1.

Leitsatz:

      Die Streichung der Gutschrift ist unzulässig.
Berufung zugelassen

Verwaltungsrechtssache Hinausschiebung der Zahlung von 100 Prozent Besoldung für den gehobenen Dienst
3. Instanz, Klage für zwei Mitglieder der GdP am 12. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht

Termin: weiterhin offen beim Bundesverwaltungsgericht

Sozialrechtssache Anrechnung von Verpflegungsgeld u. a. für Sonderversorgung (Rente) Zurzeit ca. 1.000 Widersprüche (derzeit ruhend gestellt) von Mitgliedern der GdP eingereicht. In der 1. und 2. Instanz gab es sowohl positive, wie auch negative Ergebnisse.
3. Instanz noch nicht erledigt.

Termin: weiterhin offen beim Bundessozialgericht

Versorgungsbezüge, Rückforderung, § 53 SVG, ordnungsgemäße Bekanntgabe Aktenzeichen: 2 A 55/12, 2 A 56/12

Herr J. K. (prozessbevollmächtigt: Prof. Dr. Holzhauser & Partner RAe GbR, Dresden) gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Rückforderung von Versorgungsbezügen und Ruhensregelung (Berufungen)

Termin fand am 20. August 2013, um 10:00 Uhr im Oberverwaltungsgericht Sachsen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen im Sitzungssaal 05 statt. Ergebnis ist noch nicht bekannt, Urteil liegt noch nicht vor.

Beamtenversorgungsrecht/Kapitalabfindung und Anrechnung auf Versorgung

BVerwG 2 C 45.11; (OVG Koblenz 10 A 11140/10.OVG; VG Koblenz 2 K 1038/09.KO) BVerwG 2 C 46.11; (OVG Koblenz 10 A 11143/10; VG Koblenz 2 K 1120/09.KO) BVerwG 2 C 47.11 (OVG Koblenz 10 A 11144/10; VG Koblenz 2 K 1004/09.KO)

In den Verfahren geht es darum, wie sich eine von einer zwischenstaatlichen Einrichtung gezahlte Kapitalabfindung für eine dort erbrachte Arbeitsleistung nach den Regeln des Beamtenversorgungsrechts mindernd auf die deutsche Beamtenversorgung auswirkt.

Die Kläger waren Bundesbeamte. Als solche waren sie jeweils einige Jahre für eine Tätigkeit bei einer Einrichtung der NATO beurlaubt. Nach der Beendigung dieser Tätigkeiten erhielten sie jeweils eine Kapitalabfindung aus dem Pensionsfonds dieser Einrichtung. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand wurde im Hinblick auf diese Kapitalabfindung ein Teil ihrer Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht, also nicht ausgezahlt. Dies geschah in der Weise, dass die Kapitalabfindung in eine fiktive Rente umgerechnet und der entsprechende monatliche Betrag bei den Versorgungsbezügen abgezogen wurde.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Dienstzeiten bei solchen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bei der deutschen Beamtenversorgung ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind und eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen vermieden werden soll. Der Beamte kann die Anrechnung bei seinen deutschen Versorgungsbezügen nur vermeiden, wenn er den von der zwischenstaatlichen Einrichtung erhaltenen Kapitalbetrag an den Dienstherrn abführt.

Im Einzelnen geht es um die Berechnungsmodalitäten bei der Ermittlung der fiktiven Rente. Insbesondere ist umstritten, ob für den Zeitraum ab dem Eintritt in den Ruhestand durch den Verweis auf steuerrechtliche Regeln eine Kapitalverzinsung von 5,5 % zugrunde gelegt werden darf. Außerdem ist fraglich, ob auf geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln abgestellt werden darf, d.h. ob die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen sich in einer geringeren fiktiven monatlichen Rente und damit in einem höheren monatlichen Auszahlungsbetrag bei der deutschen Versorgung niederschlagen darf.

Termin: Am 29.08.2013 um 10:00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht

Versorgung – Berechnung amtsunabhängige Versorgung Aktenzeichen: 2 A 585/11, 2 A 611/11, 2 A 52/12 Herr A. O., Herr W. B. und Herr P. W. (prozessbevollmächtigt: DGB Rechtsschutz GmbH) gegen Freistaat Sachsen wegen Versorgungsbezügen

Inhalt: Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes,
Rechtsfrage, ob und wie das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nach § 14a BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist

Termin:
Am 8. Oktober 2013, um 10:00 Uhr im Oberverwaltungsgericht Sachsen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen im Sitzungssaal 05.

Herr H. M. (prozessbevollmächtigt: DGB Rechtsschutz GmbH, Chemnitz) gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Ruhegeld
Inhalt: Höhe der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG; Errechnung anhand des erdienten Ruhegehaltssatzes oder des Mindestruhegehaltssatzes; Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Termin: Am 8. Oktober 2013, um 11:00 Uhr im Oberverwaltungsgericht Sachsen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen im Sitzungssaal 05.

Weitere offene Rechtsfragen

Änderung/Abschaffung des Selbstbehaltes für Beihilfeberechtigte im Zusammenhang mit der Abschaffung der Praxisgebühr für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen

Hier hat die GdP Sachsen den Dachverband (DGB) beauftragt über den Staatsminister für Finanzen eine Klärung herbeizuführen. Im Rahmen der Dienstrechtsreform soll der Selbstbehalt auf 40,00 Euro abgesenkt werden.

Heilfürsorge Aktenzeichen: 2 A 440/11

Herr H. F. (prozessbevollmächtigt: Anwaltsbüro Sittig, Dresden) gegen Landeshauptstadt Dresden wegen Gewährung von Heilfürsorge für prothetischen Implantataufbau

Termin: 12.11.2013 um 10:00 Uhr im Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden im Sitzungssaal 05

Verwaltungsrechtssache Besoldung in der Sache des Zahlungsanspruchs einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz

Der Termin vom 28. Februar 2013, um 14:30 Uhr im Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden im Sitzungssaal 06 wurde kurzfristig abgesagt, weil diesbezüglich erneut mehrere Klagen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Leider gelang es in diesem Zusammenhang bisher nicht auch ein sächsisches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen.

Verwaltungsrechtssache Streichung der Zahlung Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für aktive Beamte und Versorgungsempfänger
1. Instanz Klage für neun Mitglieder der GdP Sachsen eingereicht

Termin: weiterhin offen bei den Verwaltungsgericht in Sachsen (noch kein Termin)
Hinweis:
Mehrere Verfahren von Beamten des Bundeslandes NRW sind bereits seit dem Jahr 2003 anhängig. Hier wird im Jahr 2013 eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erwartet. Daraus könnten sich ggf. Schlussfolgerungen ergeben, die auf die Verfahren im Freistaat Sachsen haben.

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