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Beihilfeverordnung geändert und Beihilfesätze in Sachsen angepasst!!

In letzter Zeit gab es neben vielen persönlichen Anfragen, auch eine Menge weiterer Rückfragen zur Thematik Beihilfe. Konkret zur Vergütung von ambulanten Reha-Maßnahmen / Physiotherapie. Bemängelt wurde, dass der Freistaat Sachsen die höheren Kosten nicht begleicht und dabei Abzüge vorgenommen worden sind, während der Bund die volle Kostenerstattung übernimmt.

Nach Rücksprache mit der sächsischen Beihilfestelle wurde uns bestätigt, dass dieser Zustand in der Praxis tatsächlich so bestanden hat. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Freistaat Sachsen rückwirkend zum 01.02.2019 nun auch die volle Höhe, wie der Bund erstattet und die neuen Sätze bereits in das System eingepflegt seien.
Nachfolgende Neuregelungen sind in der Beihilfeverordnung nunmehr verankert:
    - Regelungen zu Pflegeleistungen im Ausland
    Diese Leistung war regelungsbedürftig. In Ermangelung eigener Fälle können die Einzelleistungen von mir nicht nachvollzogen werden.
    - Aufwendungen für Behandlungen im Ausland, hier besteht ebenfalls Regelungsbedarf.
    - Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgeleistungen wurden an aktuelle Leistungen angepasst.
    - Leistungen im Bereich Behinderter waren ebenfalls bisher nicht geregelt.
    - Leistungen für Palliativpatienten wurden neu aufgenommen
    - Aufnahme Ernährungsberatung analog den Regelungen des SGB V
    - Psychotherapie, Anpassung nach Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie, die die alten Leistungen sowohl unter- als auch überschreiten
    - Anpassung Höchstbeträge für Angehörige (Bringepflicht)
    - Anpassung Kostensätze an Kostenentwicklung bei verschiedenen Leistungen
Höchstbeträge Heilmittel wurden neu geregelt hinsichtlich Leistungen und Kosten. Das war überfällig, weil die Anlage 3 bei der Leistungsdefinition und bei den Höchstbeträgen völlig überholt war und hinter denen der GKV zurückstand.

Wer möchte kann dies in der neuesten Fassung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) nachlesen. Die überarbeitete Fassung der Anlagen der Beihilfeverordnung, welche ab 1. Februar 2019 gültig ist, können hier (klicken) nachgelesen werden

Zugleich erfuhren wir bei unseren Recherchen, dass die Bearbeitungszeiten durch die Beihilfestelle Zurzeit sehr hoch sind. Aktuell werden in der 12. Kalenderwoche, also ab 18. März 2019, die Posteingänge ab 13. Februar 2019 bearbeitet. Begründet wird dies mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen und der Situation, dass Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt zur Nachbesetzung von Stellen nur schwer zu bekommen sind.

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