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GdP informiert über Änderung des Dienstrechts

Stufenzuordnung nach Wehr- oder Zivildienst

Kesselsdorf.

Mit Wirkung vom 01.11.2018 ist es infolge des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts zu einer Änderung von § 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG gekommen. Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes sind ab dem 01.11.2018 bei der Zuordnung zu einer Stufe anzurechnen. Einschränkungen, die bis zum 31.10.2018 bestanden haben, gelten nicht mehr.

Das Landesamt für Steuern und Finanzen wird bei der erstmaligen Stufenzuordnung das geänderte Recht anwenden. Für die Fälle, in denen eine erstmalige Stufenzuordnung nach dem SächsBesG bereits erfolgt ist, will das Landesamt für Steuern und Finanzen nach den Informationen zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (hier klicken) keine Neufestsetzung der Stufenzuordnung vornehmen. Man stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Stufenzuordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Stufenzuordnung maßgeblich gewesen wäre.

Die Gewerkschaft der Polizei ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Neuregelung für alle Beamtinnen und Beamten getroffen hat. Dort, wo sich die Berücksichtigung der Zeiten des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes auf die Stufenzuordnung noch auswirken kann, ist die erfolgte Zuordnung der Stufenzuordnung mit Wirkung vom 01.11.2018 für die Zukunft zu korrigieren. Die Gewerkschaft der Polizei empfiehlt daher, anhand der vorliegenden Bescheide über die Stufenzuordnung zu prüfen, ob Wehrdienstzeiten bzw. Zivildienstzeiten nur anteilig berücksichtigt wurden. Wer dies anhand des Bescheides über die Stufenzuordnung nicht mehr klären kann, etwa weil ihm der Bescheid fehlt, kann Einsicht in seine Personalakte nehmen. Aus der Personalakte lassen sich Angaben zur Stufenzuordnung entnehmen. Wird danach festgestellt, dass Zeiten des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes nicht voll angerechnet wurden, empfiehlt die GdP, einen Antrag auf Neufestsetzung der Stufe des Grundgehalts nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vorzunehmen.

Ein Muster ist als Anlage (hier klicken) abrufbar.

GdP – Wir tun was!
Bild: Quelle PVAG
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