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Entgeltordnung des Tarifvertrages der Länder (TV-L)

Tariflichen Gestaltungsspielraum nutzen!

Kesselsdorf.

Die Entgeltordnung des Tarifvertrages der Länder (TV-L) bildet die Grundlage für die Eingruppierung als Arbeitnehmer in eine Entgeltgruppe. Diese ist in drei Teile gegliedert. Im Teil 1 sind hierzu die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst, im Teil 2 die Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen und im Teil 3 die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten benannt.

Als Beschäftigte im Bürodienst ist ein Großteil unserer Kolleginnen und Kollegen gemäß den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst dem Teil 1 zugeordnet. Als Bindeglied zwischen Verwaltung und Polizeivollzugsdienst decken sie nahezu jeden Bereich ab. Ob im Polizeirevier, den Kriminalpolizeiinspektionen oder in den Stabsreferaten der einzelnen Dienststellen, überall sind sie vorhanden und arbeiten mit den entsprechenden Polizei internen sowie externen elektronischen Anwendungsprogrammen.

Bei der Feststellung der Eingruppierung wird eine Tätigkeitsbeschreibung mit den einzelnen Arbeitsvorgängen in zeitlicher Form erstellt und einer entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet. Tätigkeitsmerkmale wie schwierige Tätigkeiten, gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, umfassende Fachkenntnisse, besonders verantwortungsvoll oder auch selbstständige Leistungen sind für die einzelnen Entgeltgruppen 4 bis 9 maßgebend. Die Bewertung welche Tätigkeitsmerkmale auf einzelne Arbeitsvorgänge zutreffen liegt hierbei im Ermessen der zuständigen Personalsachbearbeiter. Leider müssen wir feststellen, dass hier trotz gleicher Tätigkeiten, durchaus unterschiedliche Bewertungen durch die einzelnen personalverwaltenden Dienststellen vorgenommen werden. Hier sollte zur Personalbindung und Aufgabenerfüllung durchaus der tarifliche Gestaltungsspielraum positiv genutzt werden.

Unserem Vorschlag, bei der Festsetzung des Verwaltungssolls für die sächsische Polizei, für bestimmte Dienstposten zeitlich gleiche Tätigkeitsmerkmale und somit eine einheitliche Eingruppierung für die Zukunft festzulegen, wurde mit der Begründung, personalverwaltende Dienststellen handeln selbstständig, verworfen. Juristisch ist das richtig aber am Thema vorbei argumentiert!

Um dies einmal an einem Beispiel festzumachen sei hier der Dienstposten des Mitarbeiters Bürodienst in einem Polizeirevier genannt. Eines ist doch wohl klar, ob in Dresden, Chemnitz, Leipzig oder im ländlichen Bereich Sachsens, die zu erfüllenden Aufgaben sind grundsätzlich die gleichen und müssen von den wenigen Kolleginnen und Kollegen gemeinsam gemeistert werden. Eine unterschiedliche Bewertung von Entgeltgruppe 3 bis 6 ist hierbei jedoch die Realität. Der Arbeitgeberargumentation, von prozentual unterschiedlicher Auslastung einzelner Arbeitsvorgänge, können wir nicht folgen und auch nicht unseren Kolleginnen und Kollegen vermitteln. Auch müssen wir für Sachsen feststellen, dass einzelne Dienststellen bei Stellenausschreibungen trotz der Forderung nach einem Facharbeiterabschluss (Bürokauffrau/Rechtsanwaltsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellte) eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3, die nur die Tätigkeitsmerkmale der Einarbeitung und Anlernung vorsieht, vornehmen.

Gerade in der heutigen Zeit ist es wichtig, gut ausgebildetes Personal auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden, aber bitte nicht zu diesem Spartarif!

Andere öffentliche Behörden haben ähnlichen Personalbedarf und konkurrieren hierbei mit uns. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer von Bund und Kommune richtet sich nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TV-öD). Die Entgeltordnung des TV-öD hat gegenüber dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) einen entscheidenden Vorteil. Mit einem Facharbeiterabschluss (Bürokauffrau/Rechtsanwaltsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellte) ist unabhängig einer Tätigkeitsbeschreibung die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 im Bürodienst möglich. In den vergangenen Tarifverhandlungen haben wir bereits sehr intensiv auf eine dementsprechende Übernahme für die Arbeitnehmer der Länder hingewiesen. Wir hoffen, dass zukünftige Verhandlungen hierbei den Weg ebnen und die Arbeitgeber der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) unsere Forderungen für den TV-L mittragen.

Abschließend sei erwähnt, dass das Beispiel eines Mitarbeiters Bürodienst eines von vielen ist und auch in anderen Bereichen der Entgeltordung tariflicher Gestaltungsspielraum besteht. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sollte dieser im positiven Sinne zur Personalbindung genutzt werden.

Uwe Wendt
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