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+++EILT +++ Frist: 31.12.2019 +++ EILT +++ Frist: 31.12.2019 +++ EILT +++

+++ Besoldung 2011 – 2019 +++ Umsetzung BVerG +++ vorsorgliche Widersprüche +++

Dresden.

Die GdP empfiehlt ihren Mitgliedern, vor Jahresende vorsorglich rückwirkend ab 2011 Widerspruch gegen ihre Besoldung zu erheben. Dies hat folgenden Hintergrund:

In der Vergangenheit setzte Sachsen Entscheidungen des BVerfG, mit denen es Besoldungsregelungen für verfassungswidrig erklärte, stets mit rückwirkender Geltung für alle Beamten und Richter um, unabhängig davon, ob der Einzelne der Reglung widersprochen hatte oder nicht. Derzeit gibt es zwar keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die künftige Regierungsmehrheit von dieser Praxis abgehen könnte. Wegen der noch laufenden Regierungsbildung besteht aber auch keine Gewissheit, dass sie an dieser Praxis festhalten wird.
Noch immer sind beim BVerfG eine Vielzahl an Richtervorlagen und Verfassungsbeschwerden zur amtsangemessenen Besoldung von Beamten und Richter anhängig. Vor allem der nötige Abstand zwischen der Grundsicherung und der Besoldung (wirkt sich auf alle Besoldungsgruppen aus) ist noch nicht geklärt. Deshalb hatte das VG-Chemnitz (bitte hier klicken) mit Beschluss vom 8. November 2018 – 3 K 2000/15 – dem BVerfG die R1-Besoldung in Sachsen in den Jahren 2011 bis 2016 vorgelegt.

In der Überzeugung, dass die sächsischen Besoldungsregelungen nicht zu beanstanden sind und anderenfalls eine rückwirkende Umsetzung für alle Beamten und Richter erfolgen würde, hatte die GdP die geltenden Regelungen mitgetragen und empfohlen, den Besoldungsmitteilungen nicht zu widersprechen.

Wegen der aktuellen Unsicherheit sollte nunmehr aber jeder Beamte und Richter dringend einen vorsorglichen Widerspruch erwägen, um die eigenen Rechte bezüglich der Besoldung umfassend zu wahren. Hierfür kann das beiliegende Muster verwandt werden.

Zum Jahresende verjähren die Besoldungsansprüche für das Jahr 2014 (§7 Satz 1 SächsBesG). Nach bisheriger Weisungslage bietet das LSF Widerspruchsführern, die sich auf den Beschluss des VG Chemnitz berufen, das Ruhen des Verfahrens und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zumindest für im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht verjährte Ansprüche an. Ansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 sind zwar bereits verjährt, waren es zum Teil aber schon im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses des VG Chemnitz. Sie sollten gleichwohl zunächst mit zum Gegenstand des Widerspruchs gemacht werden, gegebenenfalls kann der Widerspruch später beschränkt werden.

Vorlage Musterwiderspruch in Word (hier bitte klicken)
Foto: Thorben Wengert (pixelio.de)
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