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Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Rechtsfrage, ob Verpflegungsgeld/Bekleidungsgeld rentenrechtlich im Freistaat Sachsen anerkannt wird, ist weiterhin offen!!!

Kesselsdorf.

Wie wir bereits mit unserem Newsletter am 5. Februar 2018 berichteten, erkannte das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit den Urteilen vom 23. Januar 2018 die Ansprüche von zwei Volkspolizisten auf Anerkennung des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung an.

Der Freistaat Sachsen gibt sich jedoch nicht „geschlagen“. Die Recherchen der GdP Sachsen z.B. beim Landessozialgericht haben ergeben, dass die Urteile seit Mai 2018 schriftlich vorliegen, jedoch noch immer nicht rechtskräftig sind.

Da eine Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) laut Urteile nicht zugelassen ist, legte der Freistaat Sachsen dagegen entsprechende Beschwerden (Nichtzulassungsbeschwerde) ein, um die Zulassung und damit die Fortführung der Verfahren vor dem BSG zu erreichen.

Zur Nichtzulassungsbeschwerde informiert das BSG auf seiner Homepage wie folgt:
„Ist die Revision nicht bereits vom Sozialgericht oder Landessozialgericht zugelassen, so stellt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eine - wie die Erfahrung zeigt - nur schwer zu überwindende Hürde dar. Nur rund 3 Prozent aller Nichtzulassungsbeschwerden führen zur Zulassung der Revision (Stand 2012).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur von den beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Sie muss ferner den geltend gemachten Zulassungsgrund genau, ausführlich und nach bestimmten Regeln darlegen, um überhaupt zulässig zu sein.

Begründet ist sie nur dann, wenn der Zulassungsgrund auch tatsächlich vorliegt. Hat zum Beispiel der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht deutlich genug vorgetragen, wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht bereits als unzulässig verworfen. Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, lag jedoch der Verfahrensfehler tatsächlich nicht vor oder hatte er keinen Einfluss auf das Ergebnis des Berufungsurteils, wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auch dann kommt es zu keinem Revisionsverfahren.“

Damit schöpft der Freistaat Sachsen die vorhandenen Rechtsmittel aus und geht einen anderen Weg, wie z. B. das Land Sachsen-Anhalt.

Wie geht es nun in Sachsen weiter?

Neben der fristgerechten Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde, was bis spätestens Mitte Juni zu erfolgen hatte und auch erfolgte, besteht die Möglichkeit, die Begründung im Rahmen einer Frist von bis zu zwei Monaten dem BSG zu „liefern“. Unter Beachtung dieser Zeitschiene und einer vorsichtigen Schätzung der Bearbeitungszeit beim BSG, ist mit einer Entscheidung über die Zulassung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Sollte eine Zulassung erfolgen, ist eine Gerichtsentscheidung durch das BSG frühestens im Jahr 2019 zu erwarten. Unter Beachtung des Alters der Kläger und der vielen anderen Betroffenen (ruhende Widerspruchsverfahren) ist dies sicher nicht
zufriedenstellend.

Bei Nichtzulassung und der damit verbundenen Rechtswirksamkeit der Urteile wird die GdP Sachsen ihre gewerkschaftlichen Möglichkeiten nutzen und darauf drängen, dass der Freistaat Sachsen der Rechtsprechung des sächsischen LSG nicht nur in den beiden Fällen als sogenannte Einzelfälle folgt, sondern alle Anträge und Widersprüche ohne weiteres Zuwarten im Interesse der vielen teilweise seit über 10 Jahren wartenden Betroffenen, in den Fällen der Kläger sogar fast 20 Jahre, bearbeitet.

Hinweise zur Verfahrensdauer beim BSG:
In der Pressemitteilung 4/2018 vom 7. Februar 2018 zur Vorstellung des Geschäftsberichts des Bundessozialgerichts für das Jahr 2017 wird zur Verfahrensdauer von Nichtzulassungsbeschwerden, wie folgt berichtet:
„...bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich die Erledigungszahl auf 2.029 (2016: 2.518). Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den im Jahr 2017 erledigten Revisionen betrug 10,9 Monate; 55,9 Prozent der Verfahren wurden innerhalb eines Jahres entschieden. Trotz der weiterhin hohen Eingangszahlen konnten auch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zeitnah, nämlich in durchschnittlich 3,6 Monaten einer Entscheidung zugeführt werden. 98 Prozent aller Beschwerdeverfahren sind innerhalb eines Jahres, 80 Prozent innerhalb von sechs Monaten beendet worden.“

Sollte es Fragen zu Ansprüchen, zur Antragstellung oder den bisherigen Verfahren geben, möchten wir unsere Mitglieder auf unsere Newsletter „Mehr Rente für Volkspolizisten auch in Sachsen?“ vom 30. April 2010 und „Urteil gibt Hoffnung“ vom 16. April 2011 und den jeweiligen Informationen im Mitgliederbereich sowie auf die Berichterstattung zum Thema Rechtsschutz im Landesteil Sachsen im Dezemberheft Deutsche Polizei 2014 (auf unser Homepage nachlesbar) hinweisen.

GdP-Wir tun was!
Foto: Thorben Wengert _ pixelio.de
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