Bundessozialgericht
Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld war kein Arbeitsentgelt
ehemalige Volkspolizisten in Sachsen gehen leer aus
Zu diesem Entschluss kam der 5. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel in drei Entscheidungen (B 5 RS 2/20, B 5 RS 3/20 und B 5 RS 4/20) am 09. Dezember 2020. Damit wird Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld die Rente nicht nachträglich erhöhen. Das gilt zumindest für ehemalige Volkspolizisten in Sachsen und Thüringen.
Im Terminbericht des 5. Senats des Bundessozialgerichtes vom 09. Dezember 2020 heißt es:
„…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung. Es handelte sich nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt, sondern um eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der für den zu beurteilenden Zeitraum in der DDR geltenden Regelungen. Danach sollte durch das Verpflegungsgeld nicht die Arbeitsleistung entgolten werden. Es stellte sich vielmehr als eine davon losgelöste Maßnahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar. Das an Angehörige der Volkspolizei gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso einzuordnen wie das in der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld, für das der Senat die Entgeltqualität bereits mit Urteil vom 27.6.2019 verneint hat...“
Mit diesen Entscheidungen hat der zuständige Senat seine Rechtsauffassung bezüglich dieser Problematik nach jahrelangem hin und her nunmehr scheinbar endgültig manifestiert.
Die ausführlichen schriftlichen Entscheidungen, einschließlich der Urteilsbegründungen sollen erst im Januar 2021 vorliegen. Die Gewerkschaft der Polizei Sachsen wird sich dann zeitnah zur weiteren Vorgehensweise äußern.
Zugleich sieht die Gewerkschaft der Polizei Sachsen weiteren Klärungsbedarf. So erhalten ehemalige Volkspolizisten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt aufgrund von Gerichtsurteilen und den Entscheidungen des jeweiligen Bundeslandes die entsprechende Anrechnung als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung. Unklar ist auch, wie die Landesregierungen bzw. Landesparlamente Sachsens und Thüringens mit diesen Gerichtsentscheidungen umgehen werden. Aus Sicht des stellv. Landesvorsitzenden der GdP Sachsen Torsten Scheller ist jetzt der politische Raum gefordert: „Die Politik sollte im Interesse der Betroffenen in Sachsen und Thüringen, sich um eine schnellstmögliche politische Lösung bemühen.“
GdP Sachsen!
Wir tun was!
Im Terminbericht des 5. Senats des Bundessozialgerichtes vom 09. Dezember 2020 heißt es:
„…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung. Es handelte sich nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt, sondern um eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der für den zu beurteilenden Zeitraum in der DDR geltenden Regelungen. Danach sollte durch das Verpflegungsgeld nicht die Arbeitsleistung entgolten werden. Es stellte sich vielmehr als eine davon losgelöste Maßnahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar. Das an Angehörige der Volkspolizei gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso einzuordnen wie das in der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld, für das der Senat die Entgeltqualität bereits mit Urteil vom 27.6.2019 verneint hat...“
Mit diesen Entscheidungen hat der zuständige Senat seine Rechtsauffassung bezüglich dieser Problematik nach jahrelangem hin und her nunmehr scheinbar endgültig manifestiert.
Die ausführlichen schriftlichen Entscheidungen, einschließlich der Urteilsbegründungen sollen erst im Januar 2021 vorliegen. Die Gewerkschaft der Polizei Sachsen wird sich dann zeitnah zur weiteren Vorgehensweise äußern.
Zugleich sieht die Gewerkschaft der Polizei Sachsen weiteren Klärungsbedarf. So erhalten ehemalige Volkspolizisten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt aufgrund von Gerichtsurteilen und den Entscheidungen des jeweiligen Bundeslandes die entsprechende Anrechnung als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung. Unklar ist auch, wie die Landesregierungen bzw. Landesparlamente Sachsens und Thüringens mit diesen Gerichtsentscheidungen umgehen werden. Aus Sicht des stellv. Landesvorsitzenden der GdP Sachsen Torsten Scheller ist jetzt der politische Raum gefordert: „Die Politik sollte im Interesse der Betroffenen in Sachsen und Thüringen, sich um eine schnellstmögliche politische Lösung bemühen.“
GdP Sachsen!
Wir tun was!
Foto: Thorben Wengert @ Pixelio.de