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Rechtsschutz

Höheres Ruhegehalt nach Urteil des BVerwG

Kesselsdorf:.

Die GdP Sachsen erreichte ein Schreiben des DGB-Rechtsschutzes zu den RS-Fällen "Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG2". Hier die aktuellen Informationen:

Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 (2 C 25.04)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.06.2005 entschieden, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG auf der Basis der Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu erfolgen hat.

Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch den Freistaat Sachsen selbst nicht geteilt.

Der Freistaat Sachsen hält die Anwendung der Kriterien dieses Urteils für ungerecht, da dies der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht und eine erhebliche Mehrbelastung der öffentlichen Kassen verursachen würde. Gleichzeitig droht der Freistaat eine Verschlechterung der Versorgungsbezüge an, die aber nicht der aktuellen Rechtslage entspricht .

Eine besondere Problematik hat bisher darin bestanden, dass in allen denjenigen Verfahren, in denen der Zuwendungsbescheid bereits bestandskräftig geworden war, kaum eine rechtliche Möglichkeit bestand, diese Bestandskraft zu durchbrechen.

Zwischenzeitlich liegt aber eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau vor, die den Dienstherrn verpflichtet hat, selbst bei einem schon bestandskräftigem Bescheid über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

In diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht Dessau verdeutlicht, dass es die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts teilt. Diese Entscheidung selbst ist aber noch nicht rechtskräftig.

Das zuständige Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Dresden, Versorgung, hat zwischenzeitlich in einem weiteren Verfahren, in dem der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, einen Widerspruchsbescheid erlassen. Auch in diesem Widerspruchsbescheid weist der Freistaat Sachsen darauf hin, dass es eine Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für ungerecht hält. Gegen den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid haben wir Klage erhoben. Hier bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden abzuwarten.

Da solche Verfahren sich zeitlich nicht eingrenzen lassen, muss mit einer Verfahrensdauer von mehreren Monaten, ggf. von ein bis zwei Jahren, gerechnet werden.

In allen anderen Verfahren beabsichtigen wir derzeit, die Verfahren aussetzen zu lassen, damit keine unnötigen Gerichtskosten entstehen.

Es steht allerdings zu befürchten, dass erneut eine Entscheidung, entweder der Oberverwaltungsgerichte oder sogar des Bundesverwaltungsgerichts, abgewartet werden muss. Durch das Aussetzen der Verfahren entstehen aber keine Rechtsnachteile. Wir werden Sie rechtzeitig über die weitere Vorgehensweise unterrichten.
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§ 14a Absatz 1 BeamtVG (Auszug)
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, [...]

§ 14 Absatz 4 BeamtVG (Auszug)
1)Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2)An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 3)[....]
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