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Pensionen

Mehr Ruhegehalt!

Kesselsdorf:.

Höheres Ruhegehalt nach Urteil des BVerwG.

GdP fordert die schnellstmögliche Neuberechnung der Pensionen.

Kesselsdorf: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG nicht das erdiente Ruhegehalt, sondern die Mindestversorgung von 35 v.H. zu erhöhen.

Ostdeutsche Ruhestandsbeamte haben damit Anspruch auf höheres Ruhegehalt!

Bisher wurden für die Berechung der Pensionen die wenigen Dienstjahre als Beamte und die vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG herangezogen.
Mit dieser Berechnung des Ruhegehaltssatzes erhielten die Beamten zwischen 48 bis 53 Prozent ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Verfahrensweise hat das Bundesverwaltungsgericht gekippt und festgestellt, dass für die Berechnung der Pension die Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. anzusetzen und durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre je 1v.H. zu erhöhen ist.

Die Pensionäre würden so einen Ruhegehaltssatz von 65 bis 70 Prozent erhalten, der zu einer Erhöhung von ca. 300,- bis 500,- € monatlich führt.

Der Freistaat hat bisher nicht auf das Urteil reagiert.

Die GdP erwartet, dass der Freistaat eine Neuberechnung der Pensionen von Amtswegen durchführt und eine widerspruchs- und Klagewelle gegen das Land verhindert. Der Innenminister und Finanzminister wurden schriftlich um eine Stellungnahme zur Zahlung von Amtswegen gebeten.
Weitere Informationen werden folgen.
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