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Was gibt es neues zum § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)?

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Kesselsdorf:.

Da mit Urteil vom 12. November 2009 das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige und die Rechtsauffassung der GdP Sachsen bestätigt hatte, wurde der Geschäftsführende Landesvorstand initiativ und vereinbarte ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen. Im Ergebnis wurde die Gewerkschaft der Polizei Sachsen nunmehr zur Rechtsauffassung des Freistaates informiert.

Im Antwortschreiben heißt es: „Die von Ihnen gewünschte Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. November 2009 kann ich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Aussicht stellen. Bei sächsischen Gerichten sind derzeit ca. 60 Verfahren anhängig. In mehreren Verfahren wurde die Berufung des Beklagten Freistaates Sachsen zugelassen. Trotz der neuerlichen Entscheidung des BVerwG vom 12. November 2009 kommt auch eine Rücknahme der Berufung nicht in Betracht. Fraglich ist nämlich, in welcher Fassung § 14 a BeamtVG auf die Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen anzuwenden ist. Das SMF vertritt hier die Auffassung, wonach § 14a BeamtVG in der Fassung der rückwirkend zum 24. Juni 2005 in Kraft getretenen Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 gilt. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG offensichtlich nicht näher auseinandergesetzt, sie erscheint jedoch entscheidungserheblich.“

Zwischenzeitlich informierte der DGB Rechtsschutz die GdP Sachsen darüber, dass der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Sachsen, derzeitig die Angelegenheit prüft und entscheidet ob sie diese Rechtsfrage dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof bzw. dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung und Entscheidung vorlegt.

Das vollständige Schreiben des OVG ist im Mitgliederbereich (bitte hier klicken) nachlesbar.

Inzwischen wurde der Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2010 grundsätzlich widersprochen. In einer Angelegenheit eines Bundespolizisten hat es entschieden, dass die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes verfassungswidrig ist. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen. Die vollständige Pressemitteilung ist hier nachlesbar.

Es bleibt also auch im Jahr 2010 vorerst nur festzustellen, dass eine abschließende Entscheidung bisher nicht erfolgt ist und die Benachteiligung der Polizisten mit DDR-Lebenslauf derzeitig weiterhin fortgesetzt wird. Die Entscheidung der o. g. Gerichte bleibt es trotzdem abzuwarten. Unabhängig davon prüft die GdP Sachsen schon jetzt die Möglichkeiten einer weiteren Klage beim Europäischen Gerichtshof.

GdP-wir tun was!

Torsten Scheller
Stellv. Landesvorsitzender
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