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Beihilfe und Krankenversicherungszuschuss zu Ihrer eigenen Rente und ggfs. zur Witwen- bzw. Witwerrente

Teil-Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss

Kesselsdorf:.

Sehr geehrte Seniorinnen und Senioren, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter, der Altersrente beantragt bzw. erhält oder wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) beantragt bzw. erhält, waren Sie bisher beihilferechtlich gezwungen, auf den Krankenversicherungszuschuss zu Ihrer Rente zu verzichten, soweit er monatlich 40,99 € überstieg. Diese Vorschrift ist seit dem 01.01.2012 entfallen (Rechtsgrundlage: § 102 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) i. V. mit der Sächsischen Beihilfeverordnung). Hintergrund war hier, dass Sie bei Überschreiten des o. g. Betrages statt 70% Beihilfe nur 50% Beihilfe erhalten hätten.

Ihren Teil-Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss können Sie nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger widerrufen. Allerdings wirkt dieser Verzicht erst ab dem Ersten des Monats nach dem Eingang des Widerrufs beim Rentenversicherungsträger. Für Januar 2012 gilt der Verzicht also nicht mehr. Um den Verzicht ab 01.02.2012 wirksam werden zu lassen, müsste Ihr Antrag bis 31.01.2012 beim Rentenversicherungsträger oder auch bei einem Versichertenberater vorliegen. Sonst wirkt der Verzicht erst ab 01.03.2012 oder später. Zur Vereinfachung kann die beigefügte Mustervorlage genutzt werden.
Zugleich können Sie sich über die rechtliche Grundlage des § 102 SächsBG sowie über die aktuellen Hinweise zur Neufassung des § 102 SächsBG aus dem Merkblatt des Landesamtes für Steuern und Finanzen informieren.

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