Beihilfe und Krankenversicherungszuschuss zu Ihrer eigenen Rente und ggfs. zur Witwen- bzw. Witwerrente
Teil-Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss
Ihren Teil-Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss können Sie nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger widerrufen. Allerdings wirkt dieser Verzicht erst ab dem Ersten des Monats nach dem Eingang des Widerrufs beim Rentenversicherungsträger. Für Januar 2012 gilt der Verzicht also nicht mehr. Um den Verzicht ab 01.02.2012 wirksam werden zu lassen, müsste Ihr Antrag bis 31.01.2012 beim Rentenversicherungsträger oder auch bei einem Versichertenberater vorliegen. Sonst wirkt der Verzicht erst ab 01.03.2012 oder später. Zur Vereinfachung kann die beigefügte Mustervorlage genutzt werden.
Zugleich können Sie sich über die rechtliche Grundlage des § 102 SächsBG sowie über die aktuellen Hinweise zur Neufassung des § 102 SächsBG aus dem Merkblatt des Landesamtes für Steuern und Finanzen informieren.
GdP Sachsen – Wir tun was!
Zugleich können Sie sich über die rechtliche Grundlage des § 102 SächsBG sowie über die aktuellen Hinweise zur Neufassung des § 102 SächsBG aus dem Merkblatt des Landesamtes für Steuern und Finanzen informieren.
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