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Besoldung

Besoldung kinderreicher Beamter

Kesselsdorf:.

Mit Urteil vom 17. Juni 2004 – BVerwG 2 C 34.02 – hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung vom 01. Januar 2000 befugt sind, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entspricht und das ist auch im Freistaat Sachsen der Fall.

Der Landesvorstand der GdP hatte bereits im Apirl 2005 den sächsichen Staatsminister für Finanzen, Dr. Horst Metz, angeschrieben und Ihn gebeten, entsprechende Regelungen für die betroffenen Beamten zu schaffen.

Im Juni 2005 erreichte uns eine Antwort aus dem Finanzministerium. Der Finanzminister lehnt eine sächsiche Regelung ab und verweist auf den Bund.

Der Geschäftführende Landesvorstand der GdP hat sich mit der Thematik beschäftigt und bittet alle Betroffene, sich telefonisch mit der Landesgeschäftsstelle (Tel.: 035204-68711) in Verbindung zu setzen um das weitere Vorgehen abzustimmen.
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