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Nach Spruch des BVerwG - höheres Ruhegehalt ?

Was ist zu tun?

Musteranträge und -widersprüche sowie das komplettes Urteil als download

Magdeburg.

Mit dem o.a. Urteil unter den Stichworten „Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes“ hat das oberste Verwaltungsgericht festgestellt, dass bei der vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG nicht das erdiente Ruhegehalt, sondern die Mindestversorgung von 35 v.H. zu erhöhen ist.

Bisher hat das Land für die Berechung der Pensionen die wenigen Dienstjahre als Beamte und die vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG herangezogen. Mit dieser Berechnung des Ruhegehaltssatzes erhielten die Beamten zwischen 48 bis 53 Prozent ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Verfahrensweise hat das Bundesverwaltungsgericht gekippt und festgestellt, dass für die Berechnung der Pension die Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. anzusetzen und durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre je 1v.H. (§ 14 a BeamtVG) zu erhöhen ist.
Am 27.2.2006 werden alle möglicherweise betroffenen Mitglieder der GdP mit der Bitte angeschrieben, sich mit ihrer BG in Verbindung zu setzen. Diese verfügen über die Mustertexte für die weitere Verfahrensweise.

Die GdP wird auch „Nichtmitgliedern“ die Texte zur Verfügung stellen. Wir weisen aber darauf hin, dass damit kein Rechtsschutz durch die GdP übernommen wird.

Nachfolgend stellen wir den Musterantrag für die Kollegen, die schon im Ruhestand sind und den Musterwiderspruch für die Kollegen, die jetzt oder zukünftig in den Ruhestand gehen bereit. Bitte die genauen Prozentsätze (blaue Felder) eintragen. Das ist wichtig, wegen des konkreten Anspruchs.

Musterwiderspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegeha.pdfMuster Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes.pdf

Auf Grund des hohen Interesses bieten wir an dieser Stelle auch das komplette Urteil als download an.

Urteil BVerwG 14a  23.06.pdf

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