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GdP aktuell

Neues zur Verkürzung der Wochenarbeitszeit im Wechselschichtdienst und zu Rüstzeiten

Nach Bemühungen des Stellvertretenden GdP-Landesvorsitzenden Andreas Kropius beim Innenminister in dieser Woche ist die GdP gestern aus der Polizeiabteilung des Innenministerium über den aktuellen Zwischenstand zur Verkürzung der Wochenarbeitszeit für den WSD (Umsetzung § 10 AZVO SH) und zum Thema Rüstzeiten (aufgrund eines mit GdP-Rechtsschutz begleiteten Einzelfalls) informiert worden.

Aus dem Inhalt des Schreibens:

„1. Verkürzung der Wochenarbeitszeit im WSD

Auch mit der Änderung des § 10 AZVO SH wurde keine verbindliche Definition der Begriffe „Schichtdienst“ und „Wechselschichtdienst“ in die Verordnung aufgenommen. Zwischen der Staatskanzlei, dem Innen- und dem Justizministerium war im Vorwege vereinbart worden, diese Definitionen ressortintern zu finden. Das wird für das MILI im Wesentlichen durch die Neufassung des Arbeitszeiterlasses für die Landespolizei SH erfolgen. Ein Erlass-Entwurf wird den Ämtern, Behörden und Gremien in Kürze zur Stellungnahme vorgelegt.
In mehreren Gesprächen, u.a. mit Herrn Minister Grote, ist - für die Umsetzung der Regelungen aus § 10 AZVO SH - folgende WSD-Festlegung erfolgt:

Wechselschichtdienst im Sinne von § 10 (2) AZVO SH leistet, wer ständig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (d.h. wechselnde Arbeitsschichten, in denen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht und auf einer Dienststelle mit durchgehender Besetzung durchschnittlich mindestens 440 Nachtstunden pro Jahr zu absolvieren hat.

Diese Definition ist durch den HPR Polizei mitbestimmt. Die Ämter und Behörden wurden daraufhin beauftragt, jene Dienststellen mitzuteilen, die der vorgenannten Minister-Definition entsprechen. Die mittlerweile vorliegenden Anmeldungen sind allerdings so wenig plausibel, dass das Personalmanagement bislang auf das weitere Mitbestimmungsverfahren verzichten musste.
Vorgesehen ist nunmehr, dass sich die Amts- und Behördenleiter in ihrer nächsten Sitzung (am 17. Mai 2018) damit befassen und Landeseinheitlichkeit herstellen wollen.
Erst danach wird festgestellt werden können, welche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten die tatsächlichen Adressaten der neuen Regelung aus § 10 AZVO SH sind. Für diese Kolleginnen und Kollegen werden die Stunden rückwirkend zum 01.03.2018 (Rechtskraft der AZVO-Änderung) gutgeschrieben. Der Polizei bzw. seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geht nichts verloren.


2. Rüstzeiten

Aufgrund eines Einzelantrages aus dem Mai 2017 hatte sich das Personalreferat mit der Frage zu beschäftigen, ob das Auf- und Abrüsten zusätzliche Dienstzeit erfordert. Rechtsprechung hierzu erfolgte bislang vornehmlich im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Hintergründe werden als bekannt vorausgesetzt.
Das Land NRW hat bezüglich des letzten – noch nicht rechtskräftigen – Urteils (OVG Münster, Az. 6A 127/15 vom 03.11.2016) das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Eine Verhandlung dieser Sache ist für den 20.09.2018 angesetzt.
Die Polizeiabteilung SH erwartet hier eine Grundsatzentscheidung und stellt bis dahin weitere Entscheidungen zu vorliegenden Anträgen ruhend. Die Hausspitze trägt diese Sichtweise. Es gilt die Vereinbarung zwischen dem HPR Polizei und Herrn Staatssekretär Geerdts, wonach etwaige Nachgewährungsansprüche im Zusammenhang mit Auf- und Abrüsten rückwirkend bis zum Mai 2017 gewahrt bleiben. Der am 01.02.2018 durch IV St IP erteilte Auftrag, bis zum 30.06.2018 darzustellen, welche Rüstregelungen bei den einzelnen Dienststellen der Landespolizei gelten, bleibt bestehen. Grundsätzlich hält die Führung der Landespolizei an ihrer Überzeugung fest, dass der Organisation und ihren Mitarbeiter/innen durch Rüstvorgänge so wenig zusätzliche Arbeitszeit abverlangt werden soll, wie möglich.“

Die GdP wird über den weiteren Verfahrensstand informieren!

Der Landesvorstand
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