Die Einschätzungen unseres Rechtsanwaltes Jan-Ontjes Güldenzoph und die jetzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes belegen offensichtlich - vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsbegründungen -, dass unsere Rechtsauffassungen richtig waren.
Sachstandsdarstellung durch Jan-Ontjes Güldenzoph, Rechtsanwalt

Am Mittwoch, 6. Juli 2016, hat vor dem Verwaltungsgericht Schleswig in zwei „GdP-Verfahren“ der Altersdiskriminierung eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht hat in einer längeren Erörterung die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die nunmehr ergangenen Entscheidungen sowohl des EuGH als auch des BVerwG dargelegt und in den nunmehr verhandelten Verfahren entschieden, dass den Klägern ein Entschädigungsanspruch in Hohe von insgesamt 200 EUR für eine altersdiskriminierende Besoldung in den Monaten Januar und Februar 2012 zusteht.
Mit den schriftlichen Urteilsgründen ist wohl nicht vor August 2016 zu rechnen. Diese gilt es zunächst abzuwarten.
Weitere Ansprüche scheitern ganz offensichtlich an dem Grundsatz der sog. „Haushaltsnahen Geltendmachung“, der besagt, dass man Ansprüche gegen das Land in dem jeweils laufenden Haushaltsjahr beantragen muss.
Die Kläger haben nahezu ausschließlich die Ansprüche im Jahre 2012 geltend gemacht, so dass Ansprüche aus dem Jahre 2011 (nach der Hennigs/Mai-Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011) vom VG Schleswig nicht zugesprochen werden.
Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe wird man weiter entscheiden müssen, wie die Kläger prozessual auf die nunmehr ergangenen Entscheidungen reagieren müssen.

Wir werden weiter berichten.

Der Landesvorstand
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eMail: gdp-schleswig-holstein@gdp-online.de, 11. Juli 2016 – Nr.73/2016

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