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Information für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein

Amtsangemessene Alimentation in Schleswig-Holstein

Besoldung und Versorgung: Sachstand der amtsangemessenen Alimentation in Schleswig-Holstein
Mit der Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2007 war seitdem stets die jährliche Zusage des Finanzministeriums verbunden, dass im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Musterverfahren gegen das Land die entsprechende Entscheidung für alle Beamtinnen und Beamten gelten sollte. Eigene Anträge und Klagen auf amtsangemessene Alimentation waren damit bisher nicht notwendig. Es wurden durch die Gewerkschaften Musterverfahren geführt, andere Anträge wurden ruhend gestellt. Mittlerweile liegen die Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnte es im Jahr 2023 kommen. Eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten mit den Klägerinnen und Klägern wird nach den bisherigen Zusagen für die Jahre 2007 bis 2021 erfolgen.


Keine Gleichbehandlungszusage mehr ab 2022
Für 2022 ist aktuell keine Gleichbehandlungszusage des Landes mehr für alle Beamtinnen und Beamten geplant. Das Finanzministerium geht vielmehr davon aus, dass mit den im Frühjahr 2022 beschlossenen Besoldungsgesetzen eine verfassungsgemäße Alimentation für das Jahr 2022 sichergestellt ist. Das Finanzministerium beabsichtigt deshalb, Anträge und Klagen auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2022 nicht mehr ruhend zu stellen, sondern einzeln zu bescheiden. Dann bleibt es den Antragstellerinnen und Antragstellern überlassen, ob sie nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Hintergrund ist, dass in den Jahren 2021 und 2022 auf Druck der Gewerkschaften und zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation eine Reihe von besoldungsrechtlichen Maßnahmen beschlossen wurden. Hierzu gehörte unter anderem eine Erhöhung des Familienzuschlags um 40 Euro pro Kind, die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um zusätzlich ein Prozent neben der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme der tariflichen Steigerungen und die Streichung unterer Besoldungsgruppen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen von einem rückwärtigen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation ausgeht. Da die Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung nun mehr als 15 Jahre zurückliegt, kommt sie ab 2022 bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht mehr zum Tragen. Beide Faktoren zusammen führen dazu, dass die Landesregierung nun ab 2022 von einer amtsangemessenen Alimentation ausgeht.

Was bedeutet das nun konkret?
Wie bereits dargelegt, gibt es eine Gleichbehandlungszusage des Finanzministeriums mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für die Jahre 2007 bis 2021. Ob und in welchem Umfang es hier zu Nachzahlungen kommen wird, hängt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und dem anschließend eventuell notwendigen Gesetzgebungsverfahren ab.
Ab dem Jahr 2022 müssten Beamtinnen und Beamten eigene Anträge auf amtsangemessene Alimentation einreichen und nach dem Widerspruchsverfahren Klage erheben. Die Erfolgsaussichten hierfür sind angesichts der oben skizzierten Rahmenbedingungen allerdings als gering einzuschätzen. Der DGB und seine Gewerkschaften rufen deswegen nach dem aktuellen Stand im Jahr 2022 nicht zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation auf und werden hierfür voraussichtlich auch keinen Rechtsschutz gewähren.
Eine besondere Situation ergibt sich jedoch bei Beamtenfamilien, die aufgrund der Einbeziehung des Familieneinkommens keinen Anspruch auf die neuen Familienergänzungszuschläge haben. Dies betrifft insbesondere kinderreiche Beamtenfamilien mit Doppeleinkommen oberhalb der neuen Freigrenzen. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anträge, Widersprüche und Klagen eine rechtliche Überprüfung der neuen Regelungen herbeizuführen. Die Gewerkschaften des DGB werden hier im Einzelfall auf Antrag von Mitgliedern über die Gewährung von Rechtsschutz entscheiden.

Wie geht es weiter? Was ist noch offen?
Wie sich das Besoldungs- und Versorgungsrecht in Schleswig-Holstein weiter entwickeln wird, hängt stark von den weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ab. Offen sind dabei nicht nur die Musterverfahren aus Schleswig-Holstein, die anlässlich der Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung eingereicht wurden. Offen ist auch, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht an eine amtsangemessene Alimentation von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern anlegen wird. Hierzu liegen dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls Vorlagebeschlüsse aus anderen Ländern vor. Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die amtsangemessene Alimentation aktiver Beamtinnen und Beamter. Nach entsprechenden Entscheidungen werden eventuell Gesetzesanpassungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht notwendig. Diese werden der DGB und seine Gewerkschaften politisch eng begleiten.
Ebenfalls noch offen ist die Frage, welche Auswirkungen die Einführung des Bürgergeldes ab dem Jahr 2023 auf die Besoldung haben wird. Hier ist ein Mindestabstand zu den untersten Besoldungsgruppen einzuhalten. Entsprechende Berechnungen müssen allerdings eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen und liegen aktuell noch nicht vor. Hier sind aber durchaus rückwirkende Regelungen durch den Gesetzgeber möglich. Der DGB und seine Gewerkschaften bleiben auch hier am Ball.
Zur Mitgliederinformation als pdf-Datei
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