GdP aktuell
Kriminalpolizei außerhalb der Regeldienstzeiten
Dieser Zustand ist in keiner Weise mehr zeitgemäß und wird weder den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger an die kriminalpolizeiliche Arbeit noch den eingesetzten Kolleginnen und Kollegen gerecht!
Der Landesfachausschuss Kriminalpolizei der GdP fordert daher:
· Bei der Organisation der kriminalpolizeilichen Präsenz außerhalb der Regeldienstzeiten sind die rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung von Bereitschaftsdiensten als Dienstform strikt einzuhalten. Daher ist auf Rufbereitschaft (15 %) ab sofort ausnahmslos zu verzichten, da diese der Freizeit zuzuordnen ist und nur dann angeordnet werden darf, wenn (lt. BVerwG) allenfalls sporadisch mit Einsätzen zu rechnen ist. Beim BvD werden öfter als nur sporadisch Einsätze wahrgenommen!
· Die Neugestaltung ist so vorzunehmen, dass landesweit eine annähernd einheitliche kriminalpolizeiliche Reaktion im Hinblick auf Einsatzzeiten, die Qualität des ersten Angriffs, dem zugrunde liegenden Aufgabenprofil und vergleichbarer persönlicher Belastung erfolgt. Sachbearbeitungsspezifische Belastungen der unterschiedlichen Kommissariate und Sachgebiete sind dabei zu berücksichtigen.
· Die persönliche Belastung durch Einbindung in einen kriminalpolizeilichen Präsenzdienst muss in Abhängigkeit vom Lebensalter durch die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze begrenzt werden.
· Die in die kriminalpolizeiliche Präsenzgestaltung einzubringenden personellen Ressourcen aus der Sachbearbeitung müssen unabhängig von der Dienstform bei der Personalausstattung der betroffenen Dienststellen berücksichtigt werden – das bedeutet Personalausgleiche für die betroffenen Dienststellen !
Der Landesfachausschuss Kriminalpolizei der GdP fordert daher:
· Bei der Organisation der kriminalpolizeilichen Präsenz außerhalb der Regeldienstzeiten sind die rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung von Bereitschaftsdiensten als Dienstform strikt einzuhalten. Daher ist auf Rufbereitschaft (15 %) ab sofort ausnahmslos zu verzichten, da diese der Freizeit zuzuordnen ist und nur dann angeordnet werden darf, wenn (lt. BVerwG) allenfalls sporadisch mit Einsätzen zu rechnen ist. Beim BvD werden öfter als nur sporadisch Einsätze wahrgenommen!
· Die Neugestaltung ist so vorzunehmen, dass landesweit eine annähernd einheitliche kriminalpolizeiliche Reaktion im Hinblick auf Einsatzzeiten, die Qualität des ersten Angriffs, dem zugrunde liegenden Aufgabenprofil und vergleichbarer persönlicher Belastung erfolgt. Sachbearbeitungsspezifische Belastungen der unterschiedlichen Kommissariate und Sachgebiete sind dabei zu berücksichtigen.
· Die persönliche Belastung durch Einbindung in einen kriminalpolizeilichen Präsenzdienst muss in Abhängigkeit vom Lebensalter durch die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze begrenzt werden.
· Die in die kriminalpolizeiliche Präsenzgestaltung einzubringenden personellen Ressourcen aus der Sachbearbeitung müssen unabhängig von der Dienstform bei der Personalausstattung der betroffenen Dienststellen berücksichtigt werden – das bedeutet Personalausgleiche für die betroffenen Dienststellen !
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