Wie der Gewerkschaft der Polizei zur Kenntnis gelangte, hat die Staatskanzlei nun die einmalige Zustimmung für eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung für die Übertragung von Nachtdienststunden im Bereich von 550 bis 630 Stunden für die Jahre 2015/2016 sowie 2016/2017 erteilt.

Nach dieser Übergangsregelung ist laut Staatskanzlei die in § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) festgelegte 550-Stunden-Grenze einzuhalten.

Die Änderung der Erholungsurlaubsverordnung zu Beginn dieses Jahres bedeutet für viele Kolleginnen und Kollegen einen Zusatzurlaubstag mehr als bisher.

„Mit der Entscheidung der Staatskanzlei wird wenigstens der außergewöhnlichen Belastungssituation der Landespolizei für diese beiden Jahre Rechnung getragen. Die GdP wird aber auch weitere Bemühungen anstellen, die politisch Verantwortlichen davon zu überzeugen, eine gleichartige Regelung auch für die Zeit nach 2017 anzuwenden“, stellte der GdP-Landesvorsitzende Manfred Börner nach Bekanntwerden der Entscheidung fest.


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