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Presseinfo

GdP zur Entweichung des Strafgefangenen Willi Schubert

Das Landesstrafvollzugsgesetz (LStVollzG SH), in Kraft seit dem 01.09.2016, sieht vor, dass Ausführungen bei Gefangenen mit langen Haftzeiten neben der Vorbereitung zur Wiedereingliederung auch zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit eingesetzt werden.

Diese Regelung beinhaltet, dass Gefangene, die sich fünf Jahre oder länger ununterbrochen im Freiheitsentzug befinden, wenigstens zwei Mal im Jahr ausgeführt werden, damit diese nicht den Bezug zum Leben außerhalb der Anstaltsmauern verlieren. Eine Gewährung von Ausführungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die oder der Gefangene die Ausführung trotz der begleitenden Sicherungsmaßnahmen zur Flucht oder Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen bei Ausführungen orientiert sich am Gefährdungspotential des Gefangenen.

„Im vorliegenden Fall wurde seitens der Vollzugsanstalt von einer geringen Gefährdung ausgegangen, weshalb auf eine Fesselung verzichtet wurde und die Begleitung durch einen Vollzugsbeamten sowie einen externen Mitarbeiter der JVA Lübeck erfolgte“, so der GdP Regionalgruppenvorsitzende Thorsten Schwarzstock, „den Begleitbediensteten ist dahingehend also kein Vorwurf zu machen. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung von verpflichtenden Ausführungen für langstrafige Gefangene bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass es vermehrt zu Entweichungen kommen kann.“

Der Regionalgruppenvorstand
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