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BVerfG-Entscheidung

Aufhebung der abgesenkten Eingangsbesoldung zum 01.01.2019 gefordert

Ungleichbehandlung verfassungswidrig

Karlsruhe/ Saarbrücken.

In einem Offenen Brief wenden sich die Vorsitzenden von GEW Saarland, ver.di Saar Trier und GdP Saarland an den Ministerpräsidenten Tobias Hans und die stellv. Ministerpräsidentin Anke Rehlinger. Sie fordern: Das rechtswidrige Sparen des Landes auf Kosten unserer jungen Mitglieder muss unverzüglich ein Ende finden!

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Hans, sehr geehrte Frau stellv. Ministerpräsidentin Rehlinger,

mit Beschluss vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamtinnen und Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts zur Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften.

Für saarländische Beamtinnen und Beamte findet sich die abgesenkte Eingangsbesoldung in § 3b Abs. 1 Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG). Die Absenkung des Grundgehalts beträgt monatlich zwischen 110 Euro und 370 Euro für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Nach Auffassung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist vorgenannter Paragraph ebenfalls verfassungswidrig, damit nichtig und somit unverzüglich aufzuheben. Die Vorschrift wird den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass nur ein Teil der saarländischen Beamtinnen und Beamten von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen ist. Ferner sind durch die Absenkung nicht alle Stelleninhaberinnen und -inhaber derselben Besoldungsgruppe betroffen. Sachliche Gründe für eine Rechtfertigung finden sich darüber hinaus nicht. Insbesondere greift der Rechtfertigungsgrund des schlüssigen und umfassenden Konzepts zur Konsolidierung nicht.

Umfassend und schlüssig wäre ein Konzept, wenn diese Maßnahme bis zum Ende der Schuldenbremse 2020 einheitlich vollzogen werden würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Inkonsequentes und somit unschlüssiges Handeln seitens der Landesregierung ist gegeben, da die abgesenkte Eingangsbesoldung beispielsweise für Förderschullehrerinnen und -lehrer sowie Grundschullehrerinnen und -lehrer zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden ist.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Hans, sehr geehrte Frau stellv. Ministerpräsidentin Rehlinger,

die GEW, ver.di und die GdP fordern Sie im Namen aller Mitglieder auf, § 3b SBesG und die damit verbundene abgesenkte Eingangsbesoldung zum 01.01.2019 aufzuheben. Das rechtswidrige Sparen des Landes auf Kosten unserer jungen Mitglieder muss unverzüglich ein Ende finden! Im Vertrauen auf eine gute Entscheidung für unsere Berufsanfängerinnen und -anfänger verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Birgit Jenni, GEW Saarland

Thomas Müller, ver.di Saar Trier