Ausführungsvorschriften zur Beihilfeverordnung
Angleichung hinsichtlich Bezugsdauer des Kindergeldes
Hier ist die entsprechende Stelle zitiert:
Ausführungsvorschriften (AV) zur Beihilfeverordnung —
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch das Steueränderungsgesetz 2007
Bezug nehmend auf meine Schreiben vom 21. Juni 2006 und vom 25. September 2006, Az.: A 2 2260-00, werden die Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pfl ege-, Geburts- und Todesfällen vom 25. Juni 1987 (GMBl. Saar S. 190), zuletzt geändert durch Erlass vom 26. Januar 2004 — A 2 2260-00 —, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
In Ziffer 2 der AV zu § 3 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 als Studierende eingeschrieben sind, gelten für die Dauer des Studiums als berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne dieser Vorschrift, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bei zwei oder mehreren Kindern erfolgt nicht.“
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht sind dokumentiert im geschlossenen Mitgliederbereich unserer Homepage; zu diesem geschlossenen Mitgliederbereich muss man sich über unsere Bundesgeschäftsstelle über das so genannte Mitgliederlogin anmelden.
Ausführungsvorschriften (AV) zur Beihilfeverordnung —
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch das Steueränderungsgesetz 2007
Bezug nehmend auf meine Schreiben vom 21. Juni 2006 und vom 25. September 2006, Az.: A 2 2260-00, werden die Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pfl ege-, Geburts- und Todesfällen vom 25. Juni 1987 (GMBl. Saar S. 190), zuletzt geändert durch Erlass vom 26. Januar 2004 — A 2 2260-00 —, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
In Ziffer 2 der AV zu § 3 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 als Studierende eingeschrieben sind, gelten für die Dauer des Studiums als berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne dieser Vorschrift, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bei zwei oder mehreren Kindern erfolgt nicht.“
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht sind dokumentiert im geschlossenen Mitgliederbereich unserer Homepage; zu diesem geschlossenen Mitgliederbereich muss man sich über unsere Bundesgeschäftsstelle über das so genannte Mitgliederlogin anmelden.