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Nur keine Hektik

Die Auswirkungen der neuen Entgeltordnung (EGO) zum TV-L

Ein Artikel von Ralf Walz (Mitglied der Großen Tarifkommission GdP-Bund) für die Deutsche Polizei, Landesteil Saarland

Saarbrücken.

Nachdem der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder (TV-L) schon seit 5 Jahren seine Wirkung entfaltet, wird, als Folge der Tarifeinigung vom März dieses Jahres, zum 01.01.2012 endlich auch eine Entgeltordnung zum TV-L in Kraft gesetzt.

Ein kurzer Blick zurück. Während die Beschäftigten bei Bund und Kommunen bereits 2005 mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) einen Nachfolger für die in vielen Bereichen nicht mehr praxisgerechten Tarifverträge MTArb bzw. BAT bekamen, hatten die Vertreter der Gewerkschaften im Bereich der Länder die Verhandlungen, aufgrund der Kündigung der Arbeitszeittarifverträge durch die Arbeitgeber, zu einem neuen Tarifvertrag zunächst abgebrochen. Erst im November 2006 konnte dann der TV-L in Kraft treten. Ebenso wie im Bereich des TVöD gab es zunächst keine Eingruppierungsvorschriften und keine Entgeltordnung. Im Überleitungstarifvertrag TVÜ wurde vereinbart wie bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung zu verfahren ist. Während für so genannte „Alt-Beschäftigte“ großzügige Besitzstandsregelungen vereinbart wurden, sieht die Lage für seit dem 01.November 2006 neu Eingestellte eher schlecht aus. Fehlende Bewährungsaufstiege und ungünstige Stufenzuordnungen wirken sich für Einige doch sehr negativ aus.
Was bringt uns nun die „neue“ Entgeltordnung, die ja keine „neue“ ist, da es bisher noch keine EGO zum TV-L gab? Zunächst ist zu bemerken, dass ein grundsätzliches Wahlrecht besteht. Jede/r die/der zum Stichtag 01.01.2012 bereits im Bereich der Länder beschäftigt ist, hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie/er im bisherigen Recht verbleiben will, also keine Änderung der Eingruppierung wünscht, oder ob eine Überleitung in neues Recht und somit die Anwendung der EGO beantragt wird. Beide Möglichkeiten können Vor- und Nachteile bringen, so dass eine eingehende Beratung im Einzelfall auf jeden Fall Sinn macht. Es wird keine automatische Überprüfung der Eingruppierung geben!

Vor allen Dingen gilt: Nichts überstürzen!

Der Antrag auf Überleitung in neues Recht kann in der Zeit vom 01.01 – 31.12.2012 gestellt werden und gilt immer rückwirkend zum 01.01.2012. Einzige Ausnahme: Für Mitarbeiter/innen deren Arbeitsverhältnis ruht, beginnt die Jahresfrist mit dem Wiedereintritt in den Dienst.

Für ehemalige Arbeiter/innen, also aus dem MTArb übergeleitete Beschäftigte, sowie für aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 wird sich eher nichts ändern, da hier die Entwicklungsmöglichkeiten bereits in der Entgeltstruktur berücksichtigt waren. Interessant könnte ein Wechsel für übergeleitete Angestellte der Entgeltgruppen 2 bis 8 sein. Hier werden nun auch die ehemaligen „kurzen“ Bewährungsaufstiege bis zu 6 Jahren in den Entgeltgruppen der EGO abgebildet, so dass ggf. eine Zuordnung zur nächst höheren Entgeltgruppe erfolgt. Aber wie bereits erwähnt ist hier jeder Einzelfall zu prüfen. Den Vorteilen einer Einreihung in eine höhere Entgeltgruppe stehen evtl. mögliche Nachteile wie längere Stufenlaufzeiten („kleine“ EG9), der Wegfall von Zulagen oder Strukturausgleich und andere individuelle Besonderheiten entgegen. Verbesserungen sind auch für Ingenieure möglich, da die so genannten 1/3 Aufstiege hier realisiert werden, d.h., dass abweichend vom Grundsatz, dass die Tätigkeitsmerkmale in mindestens 50% der Arbeitszeit nachgewiesen werden müssen, in diesen Fällen schon ein Anteil von einem Drittel zur Einreihung in die nächst höhere Entgeltgruppe führt.

Ihr seht, es handelt sich hier um eine recht komplexe Angelegenheit, in der ihr auf den Sachverstand eurer GdP-Tarifexperten zurückgreifen solltet.

Die Mitglieder in der Großen Tarifkommission der GdP-Bund, Andrea Thiel, PB SBS, Tel. 0681/962 2276 und Ralf Walz, HPR beim MIKE, Tel. 0681/962 1531 sind gerne bereit euch bei eurer Entscheidung –Neues Recht, Ja oder Nein- zu beraten.

Es lohnt sich Mitglied der GdP zu sein!

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