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Flugblatt 13/ 2014

Rest-Urlaubsansprüche verstorbener Arbeitnehmer sind den Erben in Geld auszuzahlen

EuGH-Entscheidung C-118/13 vom 12. Juni 2014

Luxemburg/ Saarbrücken.

... hat der EuGH gesagt, dass der Anspruch auf Jahresurlaub eines Arbeitnehmers auch nach dessen Tod fortbesteht. Also könne die Witwe einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte.

Die Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer zwecks Erholung Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen hat (bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen sind dies 20 Tage, so steht es auch im Bundesurlaubsgesetz) und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Nun hatte der EuGH in einem vom Landesarbeitsgericht NRW (Hamm) vorgelegten Fall darüber zu entscheiden, ob der Tod des Arbeitnehmers gleichzusetzen ist mit einer „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, bei dem ausnahmsweise eine finanzielle Vergütung des Urlaubs erfolgen darf. Die Witwe eines verstorbenen Arbeitsnehmers hatte vom Arbeitsgeber ihres längere Zeit erkrankten und schließlich 2010 verstorbenen Ehemannes verlangt, dass ihr dessen vor dem Tod angesammelter Jahresurlaub in Geld ausbezahlt wird.

Dazu hat der EuGH gesagt, dass der Anspruch auf Jahresurlaub eines Arbeitnehmers auch nach dessen Tod fortbesteht. Also könne die Witwe einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte.

Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach „der Urlaubsanspruch untergeht“, wenn der Arbeitsnehmer stirbt, sind folglich mit dem EU-Recht unvereinbar.

Die Entscheidung ist im Internet abrufbar unter:

Die GdP wird nun sorgfältig prüfen, ob und inwieweit die bezüglich des Arbeitnehmerbereichs getroffene EuGH-Entscheidung auch auf die Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamte der Polizei übertragbar ist und welche Verjährungsbestimmungen beachtlich sind.

Dabei geht es konkret um die Frage, ob heute (2014) die Erben von seit dem 1.1.2011 (Verjährung § 195 ff. BGB!) verstorbenen Tarifbeschäftigten, aber auch von Beamtinnen und Beamten, einen Rechtsanspruch darauf haben, dass ihnen die zum Zeitpunkt des Todes noch zu Buche gestandenen Rest-Urlaubstage ihrer Angehörigen bis zum Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs vom Land ausbezahlt werden.

Außerdem ist von Interesse, ob der Arbeitsgeber bzw. Dienstherr nun in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung verpflichtet ist, von sich aus eigene Nachprüfungen bezüglich potenziell Berechtigter anzustellen und an sie Zahlungen zu leisten. Dies würde bedeuten, dass (wie es der EuGH bereits im Urteilstenor ausführte) die Auszahlung nicht von einem vorherigen Antrag abhängig gemacht werden darf.

Wir werden nachberichten.

GdP - immer am Ball!

Der Landesbezirksvorstand

P.S.:

Hier ist unser Flugblatt 13/ 2014, die entsprechende Pressemitteilung des EuGH und der Wortlaut seines Urteils nachlesbar.


Flugblatt 13/ 2014


PM EuGH 12-06-2014


Urteil EuGH 12-06-2014

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