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Neues Laufbahnrecht in Kraft

GdP setzte Polizei-Anliegen erfolgreich um

Carsten Baum berichtet für die Deutsche Polizei, Landesteil

Saarbrücken.

Hintergründe und Konturen der Laufbahnrechts-Novelle, an der im Zuge der von allen Ländern mit der Föderalismusreform 2006 angestoßenen Maßnahmen das Innenministerium des Saarlandes seit 2009 gearbeitet hatte, wurden in der Juni-Ausgabe unseres Landesjournals dargestellt.

Wir berichteten, dass es gelungen ist, im Polizeibereich auch weiterhin eine eigene Laufbahnverordnung beizubehalten (SPolLV, die die alte Pol.LVO ersetzen wird) und auch weiter an der Einheitslaufbahn festzuhalten.

Mittlerweile ist die Zeit weiter vorangeschritten, es hat weitere Entwurfsversionen und Anhörungen gegeben, in die sich unsere GdP erneut einbringen konnte. Noch unmittelbar vor der Abfassung des abschließenden Entwurfs und dessen Beratung und Verabschiedung im Kabinett fand am 20.09.2011 ein „Runder Tisch“ mit den Spitzenverbänden statt. Es gab zudem bilaterale Konsultationen, in denen DGB und GdP dem Dienstherrn bis zur letzten Minute das Bestmögliche abringen wollten – und auch konnten!

Im Oktober ist nunmehr das neue Laufbahnrecht im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden. Die erforderlichen nachrangigen Anpassungsregelungen, z.B. neue Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, werden angegangen und kommen dann zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Bis zuletzt (erfolgreich) gekämpft hat die GdP um eine Übergangsregelung („Günstigkeitsklausel“) für PHM/KHM hinsichtlich ihres prüfungsfreien Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst (PK/KK). Nach bisherigem Recht (§ 19 Pol.LVO) konnten geeignete Beamte aufsteigen, wenn sie mindestens 40 und noch nicht 55 Jahre alt waren. Nach neuer Regelung (§ 17 SPolLV) fallen die Altersgrenzen 40 und 55 weg, Voraussetzung für den Aufstieg ist nun eine mindestens 20-jährige Dienstzeit. Wie von der GdP ermittelt, hätte aber der neue § 17 den Aufstieg etlicher vorhandener PHM zumindest verzögert. So wäre z.B. derjenige PHM, der nach Inkrafttreten des neuen Laufbahnrechts 40 Jahre alt geworden wäre (und damit frühere Mindestaltersgrenze erreicht hätte), zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht 20 Dienstjahre (Erfordernis Neuregelung!) aufgewiesen hätte, ein Opfer der Neuregelung geworden – eine klare Benachteiligung, auf die die GdP nachdrücklich hinwies und Änderungsvorschläge machte.
So wurde nun in unsere neue Polizei-Laufbahnverordnung eine geeignete Übergangsregelung eingebaut, nämlich § 26 Abs. 3 SPolLV mit folgendem, fein ausgetüfteltem Wortlaut: „Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 17 Nr. 2 noch keine Dienstzeit von 20 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 40. Lebensjahres.“

Bingo - damit ist sichergestellt, dass im Übergang altes/neues Recht niemand benachteiligt wird. Konkret bedeutet die Übergangsregelung, dass unsere PHM nun neben der persönlichen Eignung entweder das Kriterium „20 Dienstjahre“ oder (ersatzweise) das Kriterium „40 Jahre alt“ erfüllen müssen, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum prüfungsfreien Aufstieg zu erfüllen.
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