Erstes Urteil zur Arbeitszeit
Arbeitsgericht verwirft Analogklausel für Tarifbeschäftigte
Der Entscheidung lag der Fall einer Erzieherin zu Grunde. Die war befristet in einem Teilzeitvertrag beschäftigt. Die Beamten-Arbeitszeit ist inzwischen durch eine Änderung des Beamtenrechts auf 40 Stunden angehoben. Eine entsprechende tarifrechtliche Einigung für die Angestellten gibt es aber noch nicht. So ist der Senat im September 2004 dazu übergegangen, bei Abschluss neuer Angestelltenverträge die Beamtenregelungen. zu übernehmen. Für die Erzieherin bedeutete das bei Verlängerung ihrer Anstellung, dass sie weiterhin 25 Stunden pro Woche arbeitet, ihr Gehalt aber auf einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden berechnet wurde: Sie erhält für gleiche Arbeit weniger Geld als bei einer Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden. Aus Sicht der Kammer hat das Land dabei unzulässigerweise eine Vertragsklausel genutzt, die ihm die einseitige Änderung der Vertragsinhalte genehmigt. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den „Kernbestand des Arbeits-Verhältnisses", urteilten die Richter (Az: 9 Ca 9117/05).
Rückfragen sind zu richten an unsere Bundesgeschäftsstelle in Berlin (Abteilung "Tarifpolitik").
Hier ist das Urteil des Bremer AG-Urteils eingestellt.
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