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Amtsangemessene Alimentation

Musterwiderspruch

Saarbrücken.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, unter Mitwirkung der Leiterin der DGB-Rechtsschutzstelle in Saarbrücken, der Kollegin Susanne Theobald, haben wir uns intensiv mit einem Vorlagebeschluss des OVG Saarlouis beschäftigt, der sich mit der amtsangemessenen Alimentation eines Finanzbeamten in der A 11 in den Haushaltsjahren 2011 - 2016 befasst. Diese Jahre waren ja wesentlich geprägt durch die schmerzlichen Einschnitte, welche die Schuldenbremse für die Einkommen der Beamtinnen und Beamten im Saarland brachte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ist die Sache nun dem Bundesverfassungsgericht zur Richtungsentscheidung vorgelegt worden. In einem Flugblatt erklären wir die Sachlage; außerdem haben wir für die Mitglieder der GdP-Saarland ein Widerspruchsformular zur Erlangung einer amtsangemessenen Alimentation entwickelt. Es kann über die GdP-Geschäftsstelle bezogen werden.

Die Besoldung von BeamtInnen ist gesetzlich geregelt. Bestandteil der gesetzlichen Regelungen sind auch die Vorgaben der entsprechenden Besoldungsordnungen. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz fest, so folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hiervon Ausnahmen festgelegt.
Im Einzelfall bedeutet dies, dass speziell bei besoldungsrechtlichen Normen beachtet werden muss, dass die Alimentation des/der BeamtIn der Sache nach die Befriedigung eines aktuellen Bedarfes aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemein rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes von Besoldungsnormen aus diesem Sachzusammenhang wird daher vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht für geboten gehalten. Eine rückwirkende Behebung einer verfassungswidrigen Besoldung kann damit immer nur bezogen auf diejenigen BeamtInnen erfolgen, die ihren Anspruch im entsprechenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben, für welchen die Haushaltsmittel zur Verfügung standen; mithin im entsprechenden Haushaltsjahr. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass allein in rechtlicher Hinsicht nur diejenigen BeamtInnen rückwirkend ihre Ansprüche geltend machen können, die auch zu einem früheren Zeitpunkt eine dementsprechende Geltendmachung formal bereits vorgelegt hatten. Wer nicht tätig geworden ist, wird allenfalls in der Zukunft profitieren können.
Damit bleibt des Weiteren festzustellen, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bezogen auf 2018, keine abschließende Entscheidung getroffen wird, denn die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betrifft nur Zeiträume der Besoldung bis 2016. Je nach Ergebnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird sich das Land allerdings Gedanken machen müssen, ob und ggfs. inwiefern die Besoldung der BeamtInnen ab 2016 verfassungsgemäß erfolgen kann, sodass es sich letztlich durchaus auch für BeamtInnen, die bislang nicht tätig geworden sind, empfiehlt, ihre Ansprüche dem Grunde nach geltend zu machen. Eine bezifferte Geltendmachung wird vorliegend für nicht erforderlich erachtet.
Unsere Mitglieder erhalten folglich separat unseren Musterwiderspruch für das Haushaltsjahr 2018. Diesen sollten die Kolleginnen und Kollegen aller Besoldungsgruppen einlegen, da nicht abzusehen ist, wie und wann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird. Die GdP konnte gemäß vorheriger Absprachen erreichen, dass die eingereichten Widersprüche vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat D 4, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend gestellt und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Der Landesvorstand
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