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Tarifinfo: Es wird Zeit ...

Eingruppierung für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

EGO Teil II Abschn. 11 – ab 01.01.21 –

Saarbrücken.

Wir sind zwar schon mitten in der Tarifrunde 2021 für die Beschäftigten der Länder, dennoch sind bestimmte Auswirkungen aus der Tarifrunde 2019 noch nicht bei jedem/jeder Betroffenen angekommen. Hier geht es um die Eingruppierung der Beschäftigten im Bereich der IKT! Zum 01.01.2021 hat die TdL nämlich die veralteten Eingruppierungsnormen im Teil II Abschn. 11 der Entgeltordnung durch die wesentlich praxisgerechteren Normen, die bisher schon für die Beschäftigten im Bereich der VKA (kommunale Arbeitgeber) galten, ersetzt.

Wesentliche Unterschiede der neuen Eingruppierungsnormen sind, dass nicht mehr unterschieden wird, wo man eingesetzt wird (bisher waren es 5 unterschiedliche Bereiche) und dass es künftig neben den durch Berufsabschlüsse (Fachinformatiker, Diplominformatiker) definierten Normen auch eine parallele „Laufbahn“ gibt, in der allein auf die nötigen Kenntnisse, die für die übertragene Aufgabe benötigt werden, abgestellt wird. So ist es möglich, bei entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten auch ohne förmlichen Abschluss bis in die EG 13 aufzusteigen, wenn entsprechende Aufgaben förmlich und dauerhaft übertragen wurden.
Werden jetzt alle Beschäftigte im Bereich IKT automatisch einer passenden höheren Entgeltgruppe zugeordnet?

Nein! Zunächst einmal ist eine Veränderung natürlich nur dann möglich, wenn die Tätigkeitsmerkmale der bisher auszuübenden Tätigkeiten im neuen Abschnitt 11 des Teil II der EGO in einer günstigeren (höheren) Entgeltgruppe angesiedelt sind.

Das kann beispielsweise diejenigen betreffen, die bisher wegen eines fehlenden Abschlusses (Studium) entsprechend den Richtlinien der TdL eine um eine Entgeltgruppe abgesenkte Vergütung erhalten. Es kann aber auch SAB betreffen, die beim Inkrafttreten der EGO zum TV-L 2012, aufgrund eines nicht gestellten Antrags, nicht in die (kleine) E 9 höhergruppiert wurden.

Und genau das ist auch jetzt zu beachten. Es erfolgt keine Überleitung in die neuen Eingruppierungsnormen der IKT und somit keine Höhergruppierung, wenn nicht bis zum 31.12.2021 ein entsprechender Antrag an das MIBS, Referat D4, gestellt wird. Eine mögliche Höhergruppierung erfolgt dann grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2021! Das bedeutet aber auch, dass die in diesem Jahr erreichten Stufenaufstiege nicht berücksichtigt werden (einzige Ausnahme: der Stufenaufstieg fand zum 1. Januar 2021 statt)!

Kann ein Antrag auch zu einer Rückgruppierung führen?

Nein! Tatsächlich kann ein Antrag zur Überprüfung der Eingruppierung aufgrund der neuen Tätigkeitsmerkmale im Bereich der IKT nicht zu einer Rückgruppierung führen! Werden mit der bisher auszuübenden Tätigkeit die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale im neuen Abschnitt 11 des Teil II der EGO nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung!

Also denkt an den Stichtag 31.12.2021. Danach können keine Anträge mehr gestellt werden! Das gilt natürlich nicht, wenn nach dem 31.12.2021 höherwertige Tätigkeiten übertragen werden!

Bei Fragen wendet euch über unsere Landesgeschäftsstelle an unsere BTK-Mitglieder Andrea Thiel und Ralf Walz!

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