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Info für Tarifbeschäftigte

Zweite Stufe des Tarifabschlusses 2017 greift zum 01. Januar 2018

Flugblatt Nr. 19/ 2017

Saarbrücken.

Während die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Bundes und der VKA bevorstehen, tritt für die Beschäftigten der Länder zum 01. Januar 2018 die zweite Stufe der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 in Kraft.

Flugblatt Nr. 19 vom 20.12.2017

Dies bedeutet im Wesentlichen:


    · Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe) sowie weitere Entgeltbestandteile wie z.B. dynamische Zulagen werden ab 01. Januar 2018 um 2,35 % erhöht.

    · Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden zum 01. Januar 2018 um 35 € angehoben.

    · Ab Januar 2018 wird eine neue Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 (groß) bis 15 (außer 15 Ü) eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten. Zum 01. Januar 2018 werden Beschäftigte in den genannten Entgeltgruppen, die am 31. Dezember 2017 mindestens fünf Jahre in der Stufe 5 absolviert haben, der neuen Stufe 6 zugeordnet, was einer zusätzlichen Entgelterhöhung von 1,5% entspricht. Zum 01. Oktober 2018 werden die Beträge der Stufe 6 noch einmal um 1,5% angehoben.

    · Bei Beschäftigten in einer individuellen Endstufe 5+ erfolgt die Zuordnung zur neuen Stufe 6 nur dann, wenn am 01. Januar 2018 der (um 2,35 % erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe 5+ nicht höher ist als der Betrag der neuen Stufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ höher als der Betrag der Stufe 6, werden die Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet.

    · In der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten) erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 ab 01. Januar 2018 um 53,14 €. Eine weitere Erhöhung um 53,40 € erfolgt zum 01. Oktober 2018. Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 oder der individuellen Endstufe 4+ verbrachte Zeit wird berücksichtigt.
    Auch hier gilt Folgendes: Die Beschäftigten der „kleinen“ EG 9, in einer individuellen Entgeltstufe 4+, erhalten nur dann das erhöhte Tabellenentgelt, wenn am 01. Januar bzw. am 01.10.2018 das um 2,35 % erhöhte Entgelt der individuellen Endstufe 4+ nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.
    Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem Erhöhungsbetrag
    , verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe 4+. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht dann leider nicht.


Noch Unklarheiten?

Einfach Eure Tarifleute von der GdP fragen
Ralf Walz (Tel.: 0681 962 9050), Andrea Thiel (Tel.: 9051) oder Martin Speicher (Tel.: 9011)

Flugblatt Nr. 19/ 2017

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