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Altersdiskriminierung durch Dienstalters-/Erfahrungsstufe

Zahlungsansprüche wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

Abschließendes Urteil des BVerwG zur Beamtenbesoldung vom 30.10.2014

Erfurt.

Wie in Deutschland insgesamt, bestimmte sich in Thüringen das Grundgehalt der Beamten und Richter vor dem 01.07.2008 nicht nur nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amts, sondern wurde darüber hinaus am jeweiligen Lebensalter (Lebensaltersstufen) bemessen. Für Arbeitnehmer/-innen des öffentlichen Dienstes galten vergleichbare Regelungen.

Mit dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ setzte Deutschland im August 2006 die „Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ in nationales Recht um. § 1 des Gesetzes verbietet u.a. die Benachteiligung aufgrund des Alters, die Vorschrift des § 10 erlaubt Abweichungen nur z.B. bei Altersgrenzen oder bei der Berufserfahrung und dem Dienstalter. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 13.09.2005 und des TV-L zum 01.11.2006 wurden für Arbeitnehmer/-innen des öffentlichen Dienstes fast zeitgleich diese Lebensaltersstufen durch Grund- und Erfahrungsstufen ersetzt. Für die Beamten wurden im Bund und in den Ländern nach und nach die Regelungen entsprechend geändert. Für Thüringen trat schon sehr frühzeitig zum 01.07.2008 das neue „Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG)“ in Kraft. Seit dieser Zeit wird das Grundgehalt auch für die Beamten und Richter nach Erfahrungsstufen bemessen.
Die Überleitung der Tarifbeschäftigten erfolgte auf der Grundlage eines eigens hierzu entwickelten Überleitungstarifvertrags. Für die Bestandsbeamten und Versorgungsempfänger wurden entsprechende gesetzliche Übergangsregelungen geschaffen. Für Thüringen trat zum 01.07.2008 das „Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG)“ in Kraft. Da die hierin festgelegten Modalitäten der Überleitung wiederum auf dem als altersdiskriminierend festgestellten System der Grundvergütung nach Lebensalter beruht, wurden diese Änderungen ebenfalls dem höchstrichterlichen Urteil zugeführt.
Mit Urteil des EuGH vom 19.06.2014 wurde nochmals bestätigt, dass die erstmalige Einstufung in eine bestimmte Stufe einer bestimmten Besoldungsgruppe eines Beamten ohne jede Berufserfahrung bei seiner Einstellung allein anhand seines Alters eine Altersdiskriminierung darstellt. Andererseits jedoch anerkennt der EuGH in diesem Urteil den Rückgriff des

Gesetzgebers auf das Kriterium des Dienstalters in den neu geschaffenen gesetzlichen Besoldungsregelungen, weil dieses in aller Regel mit der Berufserfahrung einhergeht. Auch
werden die Übergangsregelungen als angemessen und erforderlich anerkannt, da nur so der Besitzstand und die berechtigten Erwartungen der Bestandsbeamten in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung geschützt werden könne. Überdies sei es gerade zum Schutz des berechtigten Vertrauens und des Besitzstandes auch nicht möglich, ältere Beamte rückwirkend in eine niedrigere (Erfahrungs-) Stufe einzustufen.

Zugleich entschied das Gericht aber auch, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen und der Vergütung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.


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