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GdP und DPolG gemeinsam:

Vorgeschriebene Personalratsbeteiligung sichern

Erfurt.

Bereits am 27.11.2012 konstituierte sich der Bezirkspersonalrat der Landespolizeidirektion. Im selben Monat wurde auch der örtliche Personalrat der LPD gewählt.

Unkomplizierte und zum Teil selbst erklärende Personalmaßnahmen sind seither auch schon über die neuen Gremien in das Mitbestimmungsverfahren gegeben worden. Dass aber gerade die jetzt anstehenden „Besetzungskracher“ in der LPD dem Hauptpersonalrat vorgelegt werden, könnte darauf hindeuten, dass seitens der Hausleitung die fehlenden Kenntnisse des Gremiums zu den Dienstposten und den Bewerbern ausgenutzt werden sollen, um die Personalvorstellungen des Hauses widerstandsfrei ins Trockene zu bekommen.
Der Hauptpersonalrat der Thüringer Polizei ist jedoch nur noch die Stufenvertretung bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Dienstherrn und dem örtlichen Personalrat für alle Angelegenheiten des Hauses der LPD oder für den Bezirkspersonalrat bei überregionalen Angelegenheiten in der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion.

Das ist im Personalvertretungsrecht § 82 (2) ThürPersVG so geregelt. Im Übrigen weißt die noch gültige Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Thüringer Polizei (DV PSR) vom 25. März 2012 (Abschnitt III – Verfahrensablauf, Ziffer 3) auch darauf hin. Man hält sich aber nicht daran!

Die Gewerkschaft der Polizei, die Deutsche Polizeigewerkschaft, der örtliche und der Bezirkspersonalrat beabsichtigen jetzt gegebenenfalls rechtlich dagegen vorzugehen und die Beteiligung der gesetzlich vorgesehen Personalvertretungen einzufordern!
Noch bauen wir aber darauf, dass man vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Beteiligungsverfahren zu den Dienstpostenbesetzungen einsichtig neu sortieren wird. Anderenfalls würden wir die Dienstpostenbesetzung anfechten.

Die Landesvorstände
mit der Unterstützung des ÖPR und BPR der LPD

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