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Rechtschutzinformation

Amtsangemessene Besoldung bei der Wahrnahme höherwertiger Dienstposten

Erfurt.

Mit der zum 01.07.2012 innerhalb der Thüringer Polizei vorgenommenen Neudotierung wurdeu.a. der überwiegende Teil der Dienstposten des mittleren Polizeivollzugsdienst funktionell mit A9 mD „spitz" bewertet. Eine Anpassung des Haushaltes an die so veränderten Organisations-und Dienstpostenpläne erfolgte leider nicht. Somit wurde das Problem des Überhangs von höherbewerteter Dienstposten gegenüber den tatsächlich im Haushalt vorhandenen Planstellen im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes deutlich verschärft. Verständliche Forderungen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen nach einer amtsangemessenen Besoldung können erfahrungsgemäß nur über die Verwaltungsgerichte abschließend geklärt werden.

Folgerichtig hatte sich der Thüringer GdP-Landesbezirksvorstand schon Anfang 2013 mit der sich nun auch für den mittleren Polizeivollzugsdienst anbahnenden Problematik beschäftigt und die Führung eines Vergleichsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht angeregt. Mit Hilfe des GdP-Rechtsschutzes wurde jetzt die erste Instanz eines Verwaltungsgerichtsverfahrens abgeschlossen. Erwartungsgemäß wies das VG Gera die Klage mit Urteil vom 10.09.2014 mit der Begründung ab, dass
- eine höhere Besoldung zunächst immer auch eine Beförderung voraussetze,
- das bloße Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens keinen Anspruch auf Beförderung
begründe und
- damit erst recht kein Anspruch auf höhere Besoldung bestehe.
Weder das abweisende Urteil noch die Begründung war überraschend. Schließlich gab und gibt es das gleiche Problem im gehobenen Polizeivollzugsdienst schon vor dem 01.07.2012. Auch hier wurden die mit Unterstützung des GdP-Rechtsschutzes begonnenen Verwaltungsgerichtsverfahren alle in erster Instanz abgewiesen und sind nunmehr vor dem OVG anhängig.

Mit Kostendeckung der GdP wird der die Klage führende Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt nunmehr gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung gehen und ein Urteil vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erwirken.

Für alle anderen in der A 7 bzw. A 8 befindlichen Kolleginnen und Kollegen bleibt noch Zeit. Sich aus einem ggf. obsiegenden OVG-Urteil ergebenden Rechtsansprüche können im Rahmen der im BGB (§ 196 BGB i.V. § 199 BGB) genannten Fristen geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser wiederum dürfte in den allermeisten Fällen mit Vorliegen der Beförderungsfähigkeit durch Feststellung der erfolgreichen Ableistung der Bewährungszeit in der höherwertigen Funktion als gegeben zu sehen sein.



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