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Sie wissen nicht was sie tun !

Wie die Abgeordneten in der Öffentlichkeit gefährdet sind

Saalfeld.

Der Gesetzentwurf zur Neuorganisation der Thüringer Polizei bringt in diesen Tagen so manche Diskussion mit sich. Wenn man sich mit der Begründung auseinandersetzt stolpert man zwangsläufig darüber, wie man die Abgeordneten des Thüringer Landtages von einer Mitbestimmung über die tatsächliche Polizeistruktur, d.h. Anzahl von Polizeidirektionen aussperren will.


Die Begründung im Wortlaut:

Mit dem Thüringer Polizeirechtsänderungsgesetz von 1997 (Drs. 2/2030) wurde in § 6 Absatz 2 POG eine Aufzählung der bereits seit der Anordnung der Landesregierung und der Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18.Juni 1991 (GVBI 1991,188) bestehenden 7 Polizeidirektionen in das Gesetz aufgenommen.

Diese Regelung hatte keine konstitutive Wirkung. Die Neuregelung des Absatz 2 bringt die bereits aus Artikel 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen folgende Zuständigkeiten für die Errichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen klarstellend zum Ausdruck.

Was ist nun konstitutive Wirkung?

Als konstitutiv bezeichnet der Jurist eine eine Rechtswirkung erst begründende Handlung (Bsp.: die Kaufmannseigenschaft des Kann-Kaufmanns beginnt erst mit der Anmeldung zum Handelsregister). Davon zu unterscheiden ist die deklaratorische Wirkung.

Und was ist nun deklaratorische Wirkung?

Von deklaratorischer Wirkung ist die Rede, wenn eine Handlung eine rechtliche Wirkung nicht erst begründet, sondern nur bestätigt (Bsp.: die Kaufmannseigenschaft des Istkaufmanns hängt nicht von seiner Eintragung ins Handelsregister ab). Sie ist zu unterscheiden von der sogenannten konstitutiven Wirkung.

Es stellt sich nun zunächst die Frage, ob das der Bürger versteht, der den Abgeordneten in das Parlament geschickt hat um seine Interessen zu vertreten.

Das Intereresse der eignen Sicherheit stellt wohl kein untergeordnetes Rechtsgut dar.

Die Begründung stellt für sich genommen die Feststellung in den Raum, dass die Aufnahme der Aufzählung der bereits bestehenden 7 Polizeidirektionen in das Thüringer Polizeirechtsänderungsgesetz von 1997 (Drs. 2/2030) nicht notwendig war und die Kompetenz der damals handelnden Abgeordneten mehr als in Frage gestellt sein dürfte.



Der damalige Gesetzentwurf:

„§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6 Polizeidirektionen und ihnen nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Polizeidirektionen nehmen alle polizeilichen Aufgaben
wahr, soweit nicht besondere sachliche Dienstbereiche
anderen Behörden der Polizei zugewiesen sind. Die Polizeidirektionen
sind dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Polizeidirektionen sind
1. die Polizeidirektion Erfurt,
2. die Polizeidirektion Gera,
3. die Polizeidirektion Gotha,
4. die Polizeidirektion Jena,
5. die Polizeidirektion Nordhausen,
6. die Polizeidirektion Saalfeld und
7. die Polizeidirektion Suhl.

(3) Den Polizeidirektionen sind einzelne Dienststellen (Inspektionen
und, soweit erforderlich, Stationen) nachgeordnet.
Für bestimmte Dienstbereiche können besondere Inspektionen
und Stationen gebildet werden."

Dazu die Begründung von 1997:

Anzahl und Bestand der Polizeidirektionen sind durch die Neuordnung der
Polizei nicht betroffen. Sie sind dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnet.
Sie nehmen wesentliche polizeiliche Einsatz- und Verwaltungsaufgaben
des aufgelösten Polizeipräsidiums wahr. Die Entscheidungswege werden durch
den Wegfall der Mittelbehörde wesentlich verkürzt.
Die Aufzählung der Polizeidirektionen in § 6 Abs. 2 ist konstitutiv. Sie erhöht
zugleich die Übersichtlichkeit des Gesetzes.
§ 6 Abs. 3 enthält zunächst eine Legaldefinition des Begriffs "Dienststelle". Die
einzelnen Dienststellen der Polizei sind die Kriminalpolizeiinspektionen und -
stationen, die Polizeiinspektionen und -stationen, die Verkehrspolizeiinspektionen
und Autobahnpolizeistationen sowie die Polizeiinspektionen "Zentrale
Dienste".

Wenn nun die Begründungen zu den jeweiligen Gesetzesentwürfen gegenüberstellt, liest sich das so:


Gesetzentwurf Drucksache .2/2030 1997Gesetzentwurf 2007 zur Neuorganisation der Thüringer Polizei
Zur Änderung § 6 POGZur Änderung § 6(2) POG
Anzahl und Bestand der Polizeidirektionen sind durch die Neuordnung der
Polizei nicht betroffen. Sie sind dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnet.
Sie nehmen wesentliche polizeiliche Einsatz- und Verwaltungsaufgaben
des aufgelösten Polizeipräsidiums wahr. Die Entscheidungswege werden durch
den Wegfall der Mittelbehörde wesentlich verkürzt.
Die Aufzählung der Polizeidirektionen in § 6 Abs. 2 ist konstitutiv. Sie erhöht
zugleich die Übersichtlichkeit des Gesetzes.
".
Diese Regelung hatte keine konstitutive Wirkung. Die Neuregelung des Absatz 2 bringt die bereits aus Artikel 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen folgende Zuständigkeiten für die Errichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen klarstellend zum Ausdruck.
§ 6 Abs. 3 enthält zunächst eine Legaldefinition des Begriffs "Dienststelle". Die
einzelnen Dienststellen der Polizei sind die Kriminalpolizeiinspektionen und -
stationen, die Polizeiinspektionen und -stationen, die Verkehrspolizeiinspektionen
und Autobahnpolizeistationen sowie die Polizeiinspektionen "Zentrale
Dienste

Fazit: Der Bürger wird auch das nicht verstehen. Er wird nur feststellen, dass seine Polizei auf der Strasse immer weniger wird.

Den Abgeordneten von 1997 kann man nicht mangelnde Kompetenz vorwerfen. Sie haben bewusst geregelt, dass die Aufzählung der Polizeidirektionen konstitutiv ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt eine Gefährdung der Abgeordneten in der Öffentlichkeit dar.
Den Abgeordneten der 4. Wahlperiode des Thüringer Landtages droht die Gefahr der Lächerlichkeit in der Öffentlichkeit , wenn sie nun das Gegenteil von 1997 beschließen. Insbesondere wenn es Abgeordnete sind, die 1997 bereits für das Gesetz gestimmt haben.

Das wiederum versteht der Bürger, was ein weitere Baustein zur Politikverdrossenheit sein dürfte.

Rainer Kräuter
Vorsitzender der GdP
Kreisgruppe Saalfeld
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