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Erstes Urteil zur Zulage

Erfurt.

Im November 2003 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die Gewährung einer Zulage nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) - alter Fassung, nicht davon abhängig ist, dass die allgemein bildende Schule in den alten Ländern absolviert wurde.

Daraufhin schöpften die Polizeibeamtinnen und – beamten, die nach der Wende ihre Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst in den alten Bundesländern durchlaufen hatten, neue Hoffnung auf Erhalt der Zulage. Leider sah es die Zentrale Gehaltsstelle anders
und so blieb für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen nur der Gang zum Verwaltungsgericht.

Das erste Urteil in diesem Rechtsstreit hat jetzt das VG Gera gefällt (1 K 562/04 GE). Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger als Polizeibeamten,
 er seine Ausbildung inkl. Laufbahnprüfung in Würzburg ablegte, die Zulage ab 1998 zusteht, da er sie im Jahre 2001 beantragt hatte. Der davor liegende Zeitraum sei besoldungsrechtlich verjährt.

Das Gericht stützte sich in der Urteilsbegründung neben den o.g. Beschlüssen des BVerfG auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 25. Mai 2004, indem dieses zum Begriff der Befähigungsvoraussetzungen feststellt, dass diese nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Systematik der 2. BesÜV ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen seien.

Mit anderen Worten, es kommt auf den Ort der Ausbildung an und nicht auf deren Inhalt und Dauer. Zur Vergleichbarkeit der Ausbildungsinhalte hat sich das Gericht nicht geäußert. Die Kammer hat Berufung gegen das Urteil zugelassen. Man darf gespannt sein, ob der Freistaat gewillt ist, das Urteil des VG Gera zu akzeptieren oder durch wie viele Instanzen es den Kollegen noch jagt, bevor die unserer Meinung nach gerechtfertigten Ansprüche der betroffenen Polizeibeamtinnen und –beamten anerkannt werden. Der Kläger ist nicht GdP-Mitglied.
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