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Boni für GewerkschafterInnen

„Differenzierungsklauseln“ in Tarifverträgen sorgen dafür, dass von bestimmten tarif-lichen Leistungen nur Gewerkschaftsmitglieder profitieren – Boni für die KollegInnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Klauseln jetzt grundsätzlich für zulässig erklärt.

Bis zur letzten Instanz hatte eine Pflegerin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) geklagt. In einem Tarifvertrag hatte ver.di mit der AWO eine Sonderzahlung für die Beschäf-tigten in Höhe von 535 Euro brutto vereinbart – allerdings nur für die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten.

Die Klägerin, selbst nicht Gewerkschaftsmitglied, fühlte sich davon benachteiligt.

Im März 2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt: Die Klausel mit der Sonderzahlung ist grundsätzlich zulässig.

Eine Trendwende in der Rechtssprechung – denn bisher hatte das BAG entsprechende Tarifregelungen für unzulässig erklärt.

Im Kern ging es um die Frage, ob durch die Sonderzahlung ein unzulässiger („nicht mehr hinnehmbarer“) Druck auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ausgeübt wird, in die Gewerkschaft einzutreten. Denn das würde ihr Recht auf „negative Koalitionsfreiheit“ – also das Recht, keiner Gewerkschaft beitreten zu müssen – verletzen. Das sei bei der Höhe der Sonderzahlung der AWO aber nicht der Fall, urteilten die Erfurter Richter.

Quelle: einblick6/09
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