Boni für GewerkschafterInnen
Bis zur letzten Instanz hatte eine Pflegerin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) geklagt. In einem Tarifvertrag hatte ver.di mit der AWO eine Sonderzahlung für die Beschäf-tigten in Höhe von 535 Euro brutto vereinbart – allerdings nur für die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten.
Die Klägerin, selbst nicht Gewerkschaftsmitglied, fühlte sich davon benachteiligt.
Im März 2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt: Die Klausel mit der Sonderzahlung ist grundsätzlich zulässig.
Eine Trendwende in der Rechtssprechung – denn bisher hatte das BAG entsprechende Tarifregelungen für unzulässig erklärt.
Im Kern ging es um die Frage, ob durch die Sonderzahlung ein unzulässiger („nicht mehr hinnehmbarer“) Druck auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ausgeübt wird, in die Gewerkschaft einzutreten. Denn das würde ihr Recht auf „negative Koalitionsfreiheit“ – also das Recht, keiner Gewerkschaft beitreten zu müssen – verletzen. Das sei bei der Höhe der Sonderzahlung der AWO aber nicht der Fall, urteilten die Erfurter Richter.
Quelle: einblick6/09
Die Klägerin, selbst nicht Gewerkschaftsmitglied, fühlte sich davon benachteiligt.
Im März 2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt: Die Klausel mit der Sonderzahlung ist grundsätzlich zulässig.
Eine Trendwende in der Rechtssprechung – denn bisher hatte das BAG entsprechende Tarifregelungen für unzulässig erklärt.
Im Kern ging es um die Frage, ob durch die Sonderzahlung ein unzulässiger („nicht mehr hinnehmbarer“) Druck auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ausgeübt wird, in die Gewerkschaft einzutreten. Denn das würde ihr Recht auf „negative Koalitionsfreiheit“ – also das Recht, keiner Gewerkschaft beitreten zu müssen – verletzen. Das sei bei der Höhe der Sonderzahlung der AWO aber nicht der Fall, urteilten die Erfurter Richter.
Quelle: einblick6/09