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GdP und DPolG gemeinsam:

Urlaubsanspruch endlich im Gesetz geregelt

Was lange währt wird gut oder in Thüringen mahlen die Mühlen langsamer

Erfurt.

GdP und DPolG Thüringen begrüßen ausdrücklich die Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung der Beamten. Dadurch wird nun gesetzlich einheitlich geregelt, dass der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Tage beträgt. Abweichend davon erhalten lediglich die Beamten auf Widerruf einheitlich 27 Arbeitstage Urlaub.

Das Urlaubsjahr 2013 ist zwar schon lang vorbei, mit der Veröffentlichung der geänderten Urlaubsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen am 31.03.2014 kann aber erst jetzt ein rechtswirksamer Urlaubsanspruch für alle Beamten festgestellt und damit das Urlaubsjahr 2013 abgeschlossen werden.

Die in den Gewerkschaftsinformationen 37/2012, 03/2013 und 27/2013 eingeforderten Umsetzung des EuGH-Urteils wurde damit nun endlich im Gesetz nachvollzogen. Damit wird jedoch den Dienststellen neuer Verwaltungsaufwand auferlegt, um zeitnah die mit Schreiben 06.12.2013 noch nach dem alten Urlaubsrecht festgelegte Urlaubsplanung für 2014 abzuändern. Lieber Herr Innenminister diesen Verwaltungsaufwand können wir uns zukünftig sparen.
Wichtig ist, dass der Zusatzurlaub für die Jahre 2012 und 2013 sowie der Erholungsurlaub 2013 verfällt. Der Urlaub muss also bis 30. September des Folgejahres angetreten werden. Bei Krankheit gibt es Ausnahmen.
Bereits Ende 2012 beschloss das Thüringer Kabinett eine Übergangsvorschrift für die Jahre 2011 und 2012. Nunmehr ist die Rechtslage für 2013 und die darauf folgenden Jahre geregelt. Für Beamte auf Widerruf, die zum 1. Januar 2013 das 40. Lebensjahr vollendet hatten gibt es Erholungsurlaub in Höhe von 30 Tagen.


Bisher bekamen Beschäftigte bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre wurden 29 Urlaubstage gewährt und erst ab 40 Jahren gab es 30 Tage Urlaub. Der Europäische Gerichtshof sah in dieser Regelung eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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