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Aufbewahrungsfrist läuft ab

Erfurt.

Am 31. Dezember 2006 endet für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in den neuen Bundesländern die Verpflichtung, vorhandene Lohnunterlagen aus DDR-Zeiten aufzubewahren.


Wenn diese Zeiten auf dem Rentenkonto der deutschen Rentenversicherung
noch nicht oder nicht vollständig erfasst sind, können sich
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Nachweisprobleme und gegebenenfalls
finanzielle Nachteile bei der Rente ergeben.

In den Fällen, in denen es durch Verlust eines Versicherungsausweises
oder eine versäumte Eintragung eines Arbeitgebers – über das Beschäftigungsverhältnis
generell bzw. das Entgelt (Beitragsbemessungsgrundlage)
– in den SV-Ausweis zu Beweisschwierigkeiten bei der Anerkennung von
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet kommt, besteht für die Versicherten die
Möglichkeit der Glaubhaftmachung (ab 1.1.1950 gem. §§ 203 Abs. 2 und
286b SGB VI). Als Mittel der Glaubhaftmachung, die Versicherte einbringen
können, dienen u.a. Arbeitsbücher, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse,
wahrheitsgemäße Erklärungen oder Versicherungen an Eides statt.

Die GdP empfiehlt zur Vermeidung von Nachweisproblemen allen Mitgliedern,
die in der DDR Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben und noch
keine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA)
beantragt haben, dies umgehend nachzuholen. Als Kontenklärung wird die
Geltendmachung und nachfolgende Anerkennung von Rentenansprüchen
bezeichnet, welche für Zeiten durchgeführt werden muss, die in der Vergangenheit
nicht über die BfA, heute Deutsche Rentenversicherung, abgerechnet
wurden. Das ist für ehemalige Beschäftige der Deutschen Volkspolizei,
später Thüringer Polizei, für Zeiten vor dem 01.01.1991 notwendig.

Fragen dazu können über die kostenlose Servicerufnummer der Deutschen
Rentenversicherung geklärt werden: 0800 1000 480 70.
Der Landesvorstand
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