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Zu Mobbingverfahren, DP 2/06

von Robert Honnacker

Erfurt.

Liebe Kollegen, als sozialer Ansprechpartner einer großen Behörde unseres Landes verfolge ich alle Verfahren und Vorgänge, bei denen der Begriff Mobbing auftaucht, mit großem Interesse. Als ich jedoch den vom Kollegen Mörke verfassten Artikel „Mit blauem Auge aus Mobbingverfahren raus“ las, wandelte sich mein Interesse in Erstaunen. Entweder gab es noch einen Prozess den ich nicht kenne, oder wir sprechen vom gleichen Vorgang.

Sollte jedoch der gleiche Prozess gemeint sein, sind im Bericht des Kollegen Mörke sehr viele sachliche Fehler. Das führt bei unseren Kollegen zu Verwirrung und sogar zu böser Stimmung. Bei einer Berichterstattung sollten aber Sachlichkeit und Fairness die Feder führen.

1. Fehler Es wurde keine Mobbingklage einer Beamtin gegen ihre Vorgesetzte behandelt. Es handelte sich um die Zivilklage einer ehemaligen Beamtin der Polizei Thüringen zur Erstreitung von 10 000 EURO Schmerzensgeld vom Freistaat Thüringen.

2. Fehler Die Klägerin, ihre neue Anwältin und der Beklagte erhielten identische Vorladungen,Gerichtsort und -zeit waren eindeutig beschrieben.

3. Fehler Die Klägerin hat von ihrem Recht gebraucht gemacht, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Sie ließ sich durch ihre Anwältin vertreten. Geladen wurde sie.

4. Fehler Der Beklagte (Freistaat Thüringen) ließ sich durch einen beamteten Juristen des Innenministeriums vertreten. Die Beamtin, die angeblich gemobbt haben soll, hat auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt bestellt. Sie wollte sich gegen die Vorwürfe gegebenenfalls rechtlich zur Wehr setzen. Es gab also kein Ungleichgewicht von 2:1, wie Kollege Mörke schreibt.

5. Fehler Es ging im Verfahren zu keiner Zeit um „Lieblinge“ oder „Verlierer“.

6. Fehler Herr Mörke spricht von inszenieren Disziplinarverfahren gegen Beamte. Offensichtlich ist ihm nicht bekannt, dass ein Vorgesetzter im Disziplinarrecht dem Legalitätsprinzip unterliegt. Beim Verdacht einer Dienstpflichtverletzung muss er dies den Vorgesetzten melden. Diesem Dienstvorgesetzten bleibt es dann überlassen, wie er mit der gemeldeten Dienstpflichtverletzung umgeht. Aus einem pflichtgemäßen Verhalten eine Inszenierung zu machen, ist eine böswillige Unterstellung.

7. Fehler Der durch einen Dienstunfall leider aus dem Dienst ausgeschiedene Kollege konnte keine konkreten Aussagen über Böswilligkeiten (Mobbing) seiner früheren Dienststellenleiterin machen. Vor Gericht war auch er zur Wahrheit verpflichtet und genau daran hat er sich gehalten.

8. Fehler Bei einem, wie Kollege Mörke schreibt, „Freispruch erster Klasse“ noch von einem blauen Auge zu sprechen, ist im höchsten Maße unverschämt. Freispruch heißt eindeutig, dass hier kein zu würdigendes Fehlverhalten vorlag.Was soll in diesem Zusammenhang der dumme Satz „Sollte ihr eine Lehre für das weitere berufliche Leben sein“? Was mich bei meinen Recherchen zum Mobbingvorwurf jedoch nachdenklich gestimmt hat ist die Tatsache, dass mir Kollegen, die damals in der Dienststelle waren und noch sind, berichtet haben, dass Kollege Mörke immer wieder als Berater und „väterlicher Freund“ der Klägerin in Erscheinung getreten ist.

Ein an den Vorfällen beteiligter Beamter, der dann erkennen muss, dass seine Beratung falsch war, sollte nicht als Berichterstatter auftreten. Ich hoffe, um bei den Worten des Kollegen Mörke zu bleiben, dass nicht wir als Gewerkschaft blaue Augen bekommen, weil wir eine Kostenzusage für diesen leidigen Prozess ohne sorgfältige Prüfung erteilt haben. Es spricht für sich, wenn ein Anwalt die Erfolglosigkeit eines Prozesses erkennt und wegen seiner Beratung von seinen Pflichten entbunden wird und eine andere Anwältin eingeschaltet wurde. Schlicht ausgedrückt kann man die Urteilsbegründung in einem Satz zusammenfassen.

Die Schmerzensgeldklage von 10 000 EURO gegen den Freistaat Thüringen wird abgelehnt, da kein Schmerz durch Mobbing zugefügt wurde. Liebe Kollegen, ich bitte euch, Schreiben wie das des Kollegen Mörke nicht mehr unter dem Begriff Rechtsprechung abzudrucken, wenn überhaupt dann nur als persönlichen Leserbrief.

Anm. d. Red.: Die Rubrik wurde durch die Redaktion vergeben. Die Beamtin, die gemobbt haben soll,hat in einem Gespräch mit der Redaktion ihr Unverständnis über den Artikel von G. Mörke zum Ausdruck gebracht. Mit ihr wurde der Abdruck des Schreibens von R.Honnacker vereinbart, der die sachlichen Fehler im Artikel von G.Mörke darstellt.
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