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Info 02/2014

Gut für die Beamten - schlecht für Sachsen

Erfurt.

Das OVG Bautzen hat jetzt 540 Polizeipensionären in Sachsen höhere Versorgungsbezüge zugesprochen (Az: 2 A 585/11 vom 14.10.2013). Das Gericht stellte fest, dass bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14a Bundesbeamtenversorgungsgesetzes auch das Mindestruhegehalt zu erhöhen ist, wenn dies günstiger ist als das erdiente Ruhegehalt. Grund für dieses Urteil ist eine Besonderheit in der Landesgesetzgebung zur Beamtenversorgung in Sachsen. Das Urteil hat deshalb keine Auswirkungen für Thüringer Pensionäre


Ausgangspunkt ist das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006. Durch dieses Gesetz ist die Zuständigkeit für Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Bundesländer übergegangen worden. Bis zur Inkraftsetzung eigener Gesetze in den Ländern gab es ein Übergangsrecht. Sachsen hat dabei für sich per Gesetz geregelt, dass das Bundesbeamtenversorgungsgesetz als Landesgesetz weiter gilt und erst 2011 ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz erlassen.

Der Bundestag hatte 2009 das Bundesbeamtenversorgungsgesetz rückwirkend auf 2005 geändert. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese rückwirkende Gesetzesänderung im Nachhinein für rechtens erklärt. Sachsen hat es aber versäumt, diese rückwirkende Änderung in seinem als Landesrecht weiter geltenden Bundesbeamtenversorgungsgesetz nachzuvollziehen. Dadurch gelte der § 14a Bundesbeamtenversorgungsgesetz in alter Fassung bis 2011 fort und die Pensionäre haben Anspruch auf höhere Pensionen. Betroffen sind 540 Pensionäre, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Die Summe aller Nachzahlungen dürften sich laut GdP Sachsen, die für das Verfahren Rechtsschutz gewährt hatte, rund 10 Mio. Euro betragen.

Thüringer Pensionären nützt das Bautzener Urteil nichts, weil Thüringen in der Gesetzgebung bei der Beamtenversorgung einen anderen Weg gegangen ist. Bereits am 31.01.20007 verabschiedete der Thüringer Landtag ein Thüringer Vorschaltgesetz zur Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung. Mit diesem Vorschaltgesetz wurden die Fälle, in denen sich die Versorgungsleistungen erhöhen können beschränkt. Damit konnte in Thüringen nur noch das erdiente Ruhegehalt erhöht werden. Für die Zeit von 2005 bis 31.01.2007 galt dann rückwirkend Bundesrecht unmittelbar, sodass für diese Zeit ebenfalls nur das erdiente Ruhegehalt erhöht wurde. Deshalb sind alle Klagen, die mit GdP-Rechtsschutz auch in Thüringen geführt wurden, ins Leere gelaufen.


Der Landesvorstand



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