Zum Inhalt wechseln

Thüringer Landesarbeitsgericht entscheidet Höhergruppierung eines Logistikers

Erfurt.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied bereits mit Urteil vom 18.08.2016 zugunsten eines Logistikers der Thüringer Polizei. Er beantragte die Prüfung einer höheren Eingruppierung nach § 29a TVÜ-L zum 01.01.2012. Der Kollege, mittlerweile im Rentenstand, vertrat die Auffassung, „die ihm übertragenen Aufgaben entsprächen Entgeltgruppe 5, zumindest Entgeltgruppe 4 TV-L.

Bei den Aufgaben des Logistikers handle es sich um klassische Hausmeistertätigkeiten, „die zum Teil sogar in ihrem Umfang und Anspruch über die klassischen Hausmeistertätigkeiten hinausgingen.“ Das Landesarbeitsgericht stellte in seinem Beschluss zur Eingruppierungsfeststellungsklage (Az. 2 Sa 212/14) klar, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung gegeben waren.
Es verwies hierbei klar auf § 12 TV-L.
„Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung... Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.“
„Sämtliche dem Kläger im Rahmen seiner Aufgabe als Logistiker übertragenen Einzeltätigkeiten sind zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Der Kläger hatte sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen, das Grundstück und das Gebäude nebst technischer Anlagen und Inventar für den vorgesehenen Zweck als Polizeigebäude in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung standen.
Alle Einzeltätigkeiten dienten diesem einheitlichen Arbeitsergebnis, unabhängig davon, ob es sich um einfache Tätigkeiten, wie Reinigung und Müllentsorgung, oder um schwierige Tätigkeiten, wie Kontrolle und gegebenenfalls Beseitigung von Fehlinformationen bei Störanzeichen diverser elektrischer Anlagen, handelte.
Der zu 85 % und damit mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallende Arbeitsvorgang des ‚Logistikers‘ entspricht Entgeltgruppe 4...“ Die GdP Thüringen fordert die Landespolizeidirektion auf, die Eingruppierungen aller Beschäftigten des Tarifbereichs vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung umgehend zu prüfen! Auch ein selbständiges Behördenhandeln kann als Wertschätzung seiner Beschäftigten bewertet werden.

Der Landesvorstand für die Tarifkommission

MUSTERANTRAG - die ausfüllbare Version ist im Besitz der Kreisgruppen!
This link is for the Robots and should not be seen.