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Info 07/2019 - Positive Änderungen der Thüringer Urlaubsverordnung

GdP begrüßt Verbesserungen und fordert wohlwollende Anwendung

Auf Grund einer Initiative der GdP Thüringen, gemeinsam mit dem DGB Hessen-Thüringen, traten Ende März rückwirkend zum 01.01.2019 positive Veränderungen der Urlaubsverordnungen (ThürUrlVO) in Kraft. Seit dieser Zeit verfällt kein Urlaubsanspruch, wenn Beschäftigte mal eben von einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, in ein anderes wechseln. Damit muss sich ab sofort auch keine Student*in oder Auszubildende*r mehr Sorgen machen, dass ein Urlaubsanspruch verfällt, nur weil man eine Ernennungsurkunde erhalten hat.

Weiterhin sind die Sonderurlaubsregelungen nach § 23 ThürUrlVO bei durch Gewerkschaften organisierten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen deutlich zum Vorteil der Beschäftigten erleichtert worden. Auf Grund der Nichtveröffentlichung der Begründung zur Änderung der ThürUrlVO, wurden durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Ausführungen zu näheren Erläuterungen verfasst.

Anträge auf Sonderurlaub zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wurden durch Thüringer Polizeibehörden immer wieder negativ beschieden. Vor allem im Verantwortungsbereich der Landespolizeidirektion, erfolgten auffällig häufig Ablehnungen von Sonderurlaub. Diese Verfahrensweise bzw. Auslegung der ThürUrlVO regelmäßig zum Nachteil der Beschäftigten, erkannten neben der GdP, auch die Leitung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und traf folgende erläuternde Festlegungen im Sinne der Beschäftigten:

„In der Praxis hat sich gezeigt, dass die wissenschaftlichen Tagungen oder beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht nur von staatlichen oder kommunalen Stellen, sondern beispielweise auch von Gewerkschaften oder Berufsvertretungen (beispielsweise der Deutsche Richter- und Staatsanwaltstag) durchgeführt werden. Um auch in diesen Fällen die Gewährung von Sonderurlaub zu ermöglichen, wird auf eine konkrete Festlegung, wer die Veranstaltung durchführt, verzichtet.“

Die Gewerkschaft der Polizei bedankt sich ausdrücklich für die Erläuterungen, die den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen die Bewertung von Sonderurlaubsanträgen sicherlich erleichtern wird.
Die Gewerkschaft der Polizei Thüringen fordert daher die Thüringer Polizei- und Justizbehörden auf, diese Verordnung im Sinne der oben genannten Erläuterungen umzusetzen, anstatt zu prüfen, was nicht möglich ist. Jetzt könnten die Zeiten anbrechen, in denen der Fortbildungswille unserer Beschäftigten eine uneingeschränkte Unterstützung erfährt!


Der geschäftsführende Landesvorstand
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