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Info 11/2017 - Eine höherwertige Tätigkeit muss durch den Beamten auf Dauer nicht ausgeübt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) definiert den Begriff „amtsangemessene Verwendung“ neu.

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az.: 2 C 14.15) hat das BVwerG klargestellt, dass der An-spruch auf amtsangemessene Beschäftigung jeder Beamtin, jedes Beamten grundsätzlich zustehen muss. Diese Regelung schützt die Beamten davor, dass der Dienstherr ihnen dauerhaft höherwertigere Tätigkeiten überträgt ohne diese zu entlohnen. Das Gericht stellt zudem dazu fest, dass der Dienstherr die Entscheidung eines Beamten, sich nicht um ein höheres Statusamt zu bemühen, hinnehmen muss.

Erfurt.

Die GdP begrüßt diese Entscheidung, denn Beamte müssen sich nicht dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwenden lassen, wenn der Dienstherr keine Anstrengungen unternimmt, die notwendigen Beförderungsvoraussetzungen zu schaffen.
Die Grundlage der Entscheidung bildet der Art. 33 Abs. 5 GG, welcher den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung festschreibt und die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung gegen seinen Willen für unzulässig erklärt.
Regelmäßig sei ein höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsbereich mit gesteigerten Anforderungen an den Beamten verbunden. Bei einer gegenüber dem Statusamt höherwertigen Tätigkeit bestehe die Gefahr, dass der Beamte dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt werde.
Andererseits könne durch die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit die dem Beamten zu-gewiesene Aufgabe beeinträchtigt werden, eine an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung zu gewährleisten. Denn die Funktion, eine stabile, am Gemeinwohl orientierte und gesetzestreue Verwaltung sicherzustellen, könne der Beamte objektiv nur erfüllen, wenn er den Anforderungen des konkreten Dienstpostens auch tatsächlich gerecht werde. Auf Grund des Anspruches eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung müsse dieser grundsätzlich nur solche Tätigkeiten verrichten, die seinem Statusamt entspräche. Die Gefahr, dienstlich schlecht beurteilt zu werden und dementsprechend eine schlechtere Aussicht auf Beförderung zu haben, muss nicht hingenommen werden.
Die GdP fordert angesichts dieses Urteils das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) auf, das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel „den Stellenplan des Landeshaushaltes an die Organisations- und Dienstpostenpläne (ODP) anzupassen“ sofort anzugehen. Der Dienstherr kann dem Beamten höherwertige Tätigkeit zuweisen, er muss aber auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Beamtin, der Beamte das Amt auch auf dem Wege der Beförderung erreichen kann.

Der Landesvorstand

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