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Info 20/2012

Beihilfe neu geregelt

GdP aktuell

Erfurt.

Im Dezember 2011 hat das Finanzministerium den für das Beihilfe- und Besoldungsrecht zuständigen Ausschüssen des Thüringer Landtages den Entwurf einer Thüringer Beihilfeverordnung zur Zustimmung zugeleitet. Wesentlichster Unterschied zum bisher geltenden Bundesrecht ist die Tatsache, dass von der Beihilfe in Thüringen für jede Arztrechnung und jedes Arzneimittel jeweils 4 Euro abgezogen werden.

Seit 01. Juli 2012 ist diese Verordnung nun in Kraft.

Die GdP hat bereits im Rahmen der Stellungnahme des DGB zu diesem Verordnungsentwurf darauf hingewiesen, dass diese Regelung insbesondere zu zusätzlichen Belastungen bei kranken Beamten und bei älteren Beamten und Versorgungsempfängern führt, weil diese nach allgemeiner Lebenserfahrung häufiger medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen als junge und gesunde Beamte. Auf diesen Umstand haben wir nochmals in einem Schreiben an alle Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses hingewiesen. Bis heute haben wir auf dieses Schreiben keine Antwort bekommen.
Nun ist die Rechtsverordnung in Kraft und wird wohl auf alle Beihilfeanträge angewandt, die nach dem 01. Juli 2012 gestellt werden. Es hat bereits zahlreiche Anfragen von Mitgliedern gegeben, die diese Regelung als ungerecht empfinden und deshalb rechtlich dagegen vorgehen möchten. Die GdP wird nach Rücksprache mit fachkundigen Juristen wohl einen Fall als „Musterfall“ betreiben und Erfolgsaussichten vorausgesetzt allen anderen Betroffenen raten, Widerspruch gegen den Beihilfebescheid einzulegen und das Verfahren ruhen zu lassen, bis über den „Musterfall“ rechtskräftig entschieden ist. Über das Ergebnis unserer rechtlichen Prüfung werden wir umgehend berichten.

Die betreffende Regelung in der Beihilfevorschrift lautet wie folgt:
§ 48 Eigenbehalte

(1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro
1. je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern,
2. je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). …
Daraus leiten wir für die Betroffenen den Rat ab, mit den Ärzten zu sprechen, dass diese so wenig wie möglich Rechnungen schreiben und insbesondere ständig einzunehmende Arzneimittel in möglichst großen Mengen zu verordnen. So könnte zumindest die Zahl der Belege verringert und der Beihilfestelle die Möglichkeit zur Kürzung der Beihilfe genommen bzw. reduziert werden.

„Es ist zutiefst unsozial, dass wir unseren Kolleginnen und Kollegen einen solchen Rat geben müssen und so dafür sorgen, dass der Arbeitsanfall bei der Beihilfestelle des Landes zurückgeht“, kritisiert Edgar Große, stellv. Landesvorsitzender der GdP Thüringen die neue Verordnung.


Der Landesvorstand



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