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Info 39/2015

Das Kindergeld steigt ab 1.1.2016 um zwei Euro pro Kind.

Was ändert sich noch?

Erfurt.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt seit 2008 nach § 139a und § 139b AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) zu. Dies betrifft alle in Deutschland wohnenden Personen.

Das BZSt führt mit Beginn des Jahres 2016 ein verbindliches IT-Verfahren (IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld) ein, mit dem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen. Das setzt voraus, dass die Familienkasse über die IdNr des Berechtigten und des Kindes verfügt. Deshalb sind ab 1. Januar 2016 die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen IdNr gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Kindergeld soll für jedes Kind auch wirklich nur einmal ausgezahlt werden. Nur wenn der Familienkasse die steuerliche IdNr vorliegt, besteht ab 1. Januar 2016 ein gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld.
Neuanträge müssen ab 1.1.2016 die IdNr enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen, werden im Jahr 2016 weiter Kindergeld erhalten, (wenn der Anspruch nicht bereits aus anderen Gründen entfällt). Der Familienkasse ist die IdNr im Laufe des Jahres 2016 nachzureichen. Erfolgt dies nicht, ist die Familienkasse gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Erwachsene finden ihre eigene Nummer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder im Einkommenssteuerbescheid. Falls die eigene IdNr oder die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann sie über das Eingabeformular (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.html) erneut anfordert werden. Eine einmal vergebene IdNr bleibt ein Leben lang gültig.


Euer Landesvorstand


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