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Kleine Entscheidung mit großer Wirkung nach Forderung der GdP

TFM zahlt nun DUZ im tatsächlichen Bereitschaftsdienst auch in Ruhephasen

Erfurt.

Die GdP Thüringen dankt dem Thüringer Finanzministerium zur Festlegung der geänderten Rechtsauffassung nach klarer Forderung der GdP zur Anerkennung von Bereitschaftsdiensten als volle Dienstzeit mit Zulagengewährung. Das TFM hält nicht mehr daran fest, dass für Zeiten des Schlafens die Fiktion der tatsächlichen Dienstausübung nicht gegeben ist. Für den Bereitschaftsdienst ist im Zustand der Entspannung ständige Aufmerksamkeit erforderlich.

Das TFM bezieht sich in der neuen Festlegung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009. In diesem wird die Rechtsauffassung beschrieben, dass ein Bereitschaftsdienst auch Ruhephasen einschließen kann. Dementsprechend ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ThürEZulV Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten verrichtet wird, voll zu berücksichtigen. Dieses bezieht Schlafenszeiten während des angeordneten Bereitschaftsdienstes ein.
Die GdP setzt sich seit Jahren dafür ein, dass Bereitschaftsdienst durchgehend für den Beschäftigten honoriert und als Dienstzeit angerechnet wird. Mit der Festlegung zum DUZ (Dienst zu ungünstigen Zeiten) ist ein kleiner Schritt für die volle Anerkennung der Dienstzeiten mit Zulagengewährung erfolgt.
Eine bisher anderslautende Festlegung im Erlass zur Umsetzung der erschwerniszulagenrechtlichen Bestimmungen für Beamte in der Thüringer Polizei vom 3. Dezember 2012, Gz.: 43.31-0544-1/2012 (Ziffer 3.2.1.1, Absatz 1, 3 bis 5) sind insoweit ab sofort gegenstandslos.
Für eine einheitliche Abrechnung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist diese Festlegung rückwirkend zum 1. Januar 2020 zu berücksichtigen.
Die GdP fordert daher das Thüringer Innenministerium auf, diese Rechtsauffassung auch in der Arbeitszeit umzusetzen. Die unzähligen Widersprüche würden damit endgültig im Sinne der Bediensteten geregelt.

Die GdP sagt damit Danke an das Thüringer Finanzministerium.

Der Landesvorstand
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