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Musterwiderspruch 2020 der GdP Thüringen zur amtsangemessenen Alimentation – Sichert Eure Ansprüche!

Erfurt.

Das TFM hat eindeutig festgestellt, dass die Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A8 Stufe 1 unmittelbar verfassungswidrig ist, da das Mindestabstandsgebot nicht eingehalten wird. Damit verbunden ist aber nicht unbedingt, dass jeder Widerspruch erfolgreich sein wird. Das TFM plant, die Familienzuschläge anzuheben, um eine amtsangemessene Alimentation zu erreichen. Damit erhalten die Kolleg*innen, die keinen Anspruch auf (kindbezogene) Familienzuschläge haben, auch keine Nachzahlung.

Diesen Weg eröffnet das BVerfG ausdrücklich: „Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47)

Umgekehrt geht von der Verletzung des Mindestabstandsgebotes in der untersten Besoldungsgruppe eine Indizwirkung aus, dass das auch die Besoldung höherer Besoldungsgruppen verfassungswidrig sein könnte. Auch die Beamten höherer Besoldungsgruppen werden, wenn sie Anspruch auf Familienzuschläge haben, voraussichtlich eine Nachzahlung erhalten. „Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.
(...) Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 48)

Das Land Thüringen plant, eine verfassungskonforme Alimentation in der Gestalt herzustellen, dass Beamt*innen ohne Anspruch auf Familienzuschläge keine höhere Besoldung erhalten. Beamte mit Anspruch auf Familienzuschläge erhalten dagegen auch dann eine höhere Besoldung, wenn sie über der A8 besoldet werden.

Ein entsprechendes Schreiben des Finanzministeriums zu diesem Sachverhalt liegt noch nicht vor.

Um eure Ansprüche rechtssicher geltend zu machen, haben wir einen Musterwiderspruch entwickelt, der bis zum 31.12.2020 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sein muss, um die Ansprüche rückwirkend zum 01.01.2020 zu wahren. Diesen findet ihr hier.

Der Landesvorstand

Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen e.V. , Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
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