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Tarifrunde 2021 – Herausforderung Thema Arbeitsvorgang

Berlin.

Bereits jetzt wirft die Tarifrunde der Länder, die im Oktober beginnt, ihre Schatten voraus. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen schwierigen Umstände – wie die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen – sind die entsprechenden Eckdaten alles andere als traumhaft. Schon immer haben die Arbeitgeber versucht, uns klein zu halten, egal, ob es sich um eine gute oder aber schwache Wirtschaftslage handelte. ABER: Dieses Mal versuchen sie zudem, das Eingruppierungsrecht zu beschneiden – und zwar in erschütternder Art und Weise.

Der Begriff des Arbeitsvorgangs soll zum Kernthema der Tarif- und Besoldungsrunde 2021 mit den Ländern gemacht werden. Ohne eine Verständigung bei diesem Thema will die Arbeitgeberseite über Tarifforderungen gar nicht erst verhandeln.

Bereits in der Tarifeinigung vom 2. März 2019 hat sich die Gewerkschaftsseite mit den Arbeitgebern verständigt, Gespräche zum Thema Arbeitsvorgang aufzunehmen. In dieser Tarifrunde hat sich die Gewerkschaftsseite vehement gegen eine Veränderung des Arbeitsvorgangs ausgesprochen und war bereit, die Verhandlungen scheitern zu lassen. Gespräche zu führen war von der Gewerkschaftsseite ein Zugehen auf die Arbeitgeber, die aber nur den Kahlschnitt bevorzugen.

Aber warum ist dieser Arbeitsvorgang so wichtig bzw. die im Tarifvertrag verankerte Definition in der Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1 TV-L:

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit)…“

Beispiel für einen Arbeitsvorgang
Der Arbeitsvorgang ist die maßgebende Einheit zur Bewertung der (auszuübenden) Tätigkeit. Gut zu erklären ist er an der unterschriftsreifen Bearbeitung eines Aktenvorgangs. Von der Prüfung der Zuständigkeit über das Ermitteln des Sachverhalts bis zur Subsumtion und schriftlichen Begutachtung bzw. Darlegung des Arbeitsergebnisses handelt es sich um einen Arbeitsvorgang. Alles, was erledigt werden muss, um ein Arbeitsergebnis zu erreichen, wird dem Arbeitsvorgang zugerechnet (Recherche, Telefonate etc.).

Bildung von Arbeitsvorgängen
Schaut man sich eine Tätigkeit an, um diese zu bewerten, ist die Bildung von Arbeitsvorgängen der nächste Schritt und einer der bedeutendsten Schritte. Es ist ein großer Unterschied, ob eine Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge oder nur in einen Arbeitsvorgang unterteilt wird. Diesen Arbeitsvorgängen werden zeitliche Anteile zugeordnet, die sich aus der Dauer ergeben, die für die entsprechenden Tätigkeiten benötigt wird. Besteht die Tätigkeit nur aus einem Arbeitsvorgang, so beträgt der prozentuale Anteil der Tätigkeit 100 %.

Prozentuale Anteile
Bei mehreren Arbeitsvorgängen unterteilen sich die prozentualen Anteile der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitsvorgänge. Diese einzelnen Arbeitsvorgänge müssen bewertet, d. h. einer Entgeltgruppe innerhalb der Entgeltordnung (EGO) zugeordnet werden. Was die einzelnen Entgeltgruppen voraussetzen, stellen Tätigkeitsmerkmale dar (wie z. B. „gründliche Fachkenntnisse“, „hochwertige Arbeiten verrichten“, „Verantwortung“ etc.). Diese Tätigkeitsmerkmale müssen zu einem prozentualen Anteil erfüllt sein. Die Höhe des prozentualen Anteils bzw. das entsprechende Maß ist der EGO TV-L zu entnehmen. Schreibt die EGO TV-L vor, dass z. B. eine Tätigkeit zu 50 % das Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ erfüllen muss, ist es bedeutsam, wie groß bzw. welchen prozentualen Anteil ein entsprechender Arbeitsvorgang einnimmt, der dieses Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ erfüllt.

Fazit
Es leuchtet somit ein, dass große Arbeitsvorgänge vorteilhafter für die Beschäftigten sind, während sich viele kleine Arbeitsvorgänge positiv für den Arbeitgeber auswirken. Kleine Arbeitsvorgänge machen die Erfüllung bestimmter Tätigkeitsmerkmale bzw. deren zeitliche Anteile schwieriger. Genau das wollen jedoch die Arbeitgeber. Bisher gibt es ein Aufspaltungsverbot, das im Tarifvertrag ebenfalls bei den Ausführungen zum Arbeitsvorgang enthalten ist (Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1 TV-L): „…Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden“. Hier wollen die Arbeitgeber ansetzen.

Es gab immer wieder Urteile, in denen das Bundesarbeitsgericht (BAG) von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen ist, aber seit 2018 scheinen diese Urteile den Arbeitgebern ein großer Dorn im Auge zu sein, denn sie wollen diese Urteile nicht mehr hinnehmen. Sie wollen einen Umbruch des Eingruppierungsrechts zum Nachteil der Beschäftigten herbeiführen.

Das dürfen wir nicht zulassen und müssen den Arbeitgebern die Stirn bieten. Dazu brauchen wir eure Unterstützung! Nehmt an den Aktionen zur Tarifrunde teil, macht euren Kollegen und Kolleginnen auch in der Beamtenschaft klar, was das bedeutet.

DENN: Eine schlechtere Eingruppierung führt zu schlechterer Bezahlung und somit nicht nur zu einer Verschärfung des Fachkräftemangels. In Folge dessen beginnt schon bei den niedrigeren Tätigkeiten die Schwierigkeit, Personal zu finden. Ein weiterer Schritt zur Absenkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes!

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