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Urlaub verschieben wegen Corona? Gewerkschaften wissen Rat!

Erfurt.

Was zu beachten ist: Der Erholungsurlaub dient dem Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitskraft der Beamt*innen. Treten Umstände ein, die diesem Zweck zuwiderlaufen, kann darin ein wichtiger Grund für den Anspruch auf Verschiebung des geplanten und bereits genehmigten Erholungsurlaubs liegen. Der Dienstherr ist im Rahmen seines allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer zu verzichten.

Ein solcher Verzicht entbindet nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Die Genehmigung von Erholungsurlaub setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamt*innen voraus (§ 29 Abs. 1 ThürUrlVO). Es obliegt damit der Dispositionsfreiheit der Beamt*innen, für welche Zeit sie Urlaub nehmen möchten. Gemeinsam ist somit allen beamtenrechtlichen Urlaubsarten einschließlich des Erholungsurlaubs, dass die Gewährung von Urlaub mitwirkungsbedürftig ist, der Urlaub also nur im Einverständnis mit der Beamt*innen erfolgen kann. Urlaub kann somit nicht einseitig verordnet oder aufgezwungen werden (VG Potsdam, Urteil vom 21. August 2019 – 2 K 2857/18 –, juris). Für alle Fälle des Antragsurlaubs ist davon auszugehen, dass eine ohne Antrag oder wenigstens ohne erklärtes Einverständnis der Beamtin / des Beamten vom Dienstherrn verfügte Urlaubsgewährung nichtig ist. Da man von einem grundsätzlichen Recht auf Dienstausübung ausgehen muss, solange der Dienstherr kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und auch keine vorläufige Dienstenthebung verfügt, ist die Beurlaubung ohne Einverständnis des Beamten ein schwerwiegender Mangel (VG Ansbach, Beschluss vom 31. August 2000 – AN 12 S 00.01189 –, juris). Ohne eine spezielle gesetzliche Regelung obliegt es nicht der Weisungs-bzw. Organisationsbefugnis des Dienstherrn, Urlaub anzuordnen.

Es bleibt in der Dispositionsbefugnis der Beamt*innen, einen Urlaubsantrag für bestimmte Tage zu stellen oder eben nicht zu stellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Personalrat mitbestimmten Urlaubsplan der Dienststelle. Dieses Mitbestimmungsrecht begründet für sich genommen gerade keine Befugnis der Dienststellenleitung, für sämtliche Beamte ohne deren Zustimmung bestimmte Tage als Urlaubstage festzulegen (VG Potsdam, ebenda). Die Vormerkung im Urlaubsplan stellt keinen Urlaubsantrag dar. Andersherum vermittelt der mitbestimmte Urlaubsplan ein subjektives Recht der Beamten, diesen Urlaub dann auch nehmen zu können. Ein dienstlich verursachter Widerruf ist seitens des Dienstherrn nach den Regeln des Reisekostenrechts zu entschädigen, § 30 Abs. 1 ThürUrlVO. Fazit: Wurde noch kein Urlaubsantrag gestellt, kann man nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen. Auch nicht, wenn dieser im Urlaubsplan der Dienststelle vermerkt ist. Zu beachten sind jedoch die Urlaubsverfallsfristen. Nach § 30 Abs. 3 ThürUrlVO ist dem Wunsch des Beamten, den bereits genehmigten Urlaub aus wichtigen Gründen zu verlängern oder abzubrechen, zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2018 – 6 A 1594/17 HGW –, juris). Kurzum: Der Dienstherr muss begründen und gerichtlich überprüfbar nachweisen, dass eine von Beamt*innen gewünschte Verschiebung von Urlaub den Dienst stört. Auch hier steht der vom Personalrat mitbestimmte Urlaubsplan der gewünschten Verschiebung nicht entgegen.

Jedoch müssen die Beamt*innen, die ihren geplanten und genehmigten Urlaub verschieben möchten, damit rechnen, dass eine spätere Urlaubsgewährung nicht zu Lasten des geplanten Urlaubs der anderen Beschäftigten durchgesetzt wird. Dies haben einen Vertrauensschutzanspruch darauf, dass der im Urlaubsplan mitbestimmte Urlaub von ihnen bei Antrag auch genommen werden kann. Wer also einen bereits geplanten und genehmigten Urlaub verschieben möchte, muss damit rechnen, dass er sich mit seinem neuen Urlaubswunsch den dienstlichen Notwendigkeiten anpassen und die im Urlaubsplan noch verbleibenden Lücken nutzen muss, die der Urlaubsplan noch zu lässt. Auch bei einer Verschiebung des Urlaubs sind die Urlaubsverfallsfristen zu beachten.

Hilfe bekommt Ihr auch bei den Personalräten. WIR sind immer für Euch da. EURE Gewerkschaften!


Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11
Deutsche Polizeigewerkschaft im deutschen Beamtenbund, Schwerborner Straße 33, 99086 Erfurt, Telefon: (0361) 2657097, Fax (0361) 265895
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