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Verpflegungsgeld der ehemaligen Deutschen Volkspolizei

Thüringen zahlt vorläufig keine höhere Rente

Erfurt.

Die Thüringer Landesregierung hat entschieden, dass sie vorläufig keine Rentenansprüche aus dem ehemaligen Verpflegungsgeld der Deutschen Volkspolizei berechnen lässt. Sie will den Ausgang sachgleicher Verfahren aus dem Freistaat Sachsen, die derzeit beim Bundessozialgericht anhängig sind, abwarten. Dazu wurde auch seitens des Freistaates Thüringen eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichtes Thüringen vom 15.05.2019 (Az.: L 3 837/18) beim BSG eingelegt.

Die GdP Thüringen hatte sich im Jahre 2018 ff. erneut mit der Angelegenheit befasst, nachdem in immer mehr neuen Bundesländern und Berlin nach Urteilen der Landessozialgerichte die Landesregierungen Rentenansprüche aus dem Verpflegungsgeld der ehemaligen Deutschen Volkspolizei anerkannt hatte und diese Ansprüche neu berechnen ließen.
In mehreren Gesprächen mit dem Ministerpräsidenten und dem Innenminister wurde der Sachstand erörtert. Die derzeit regierungstragenden Fraktionen im Thüringer Landtag haben das Anliegen der Anerkennung dieser Ansprüche und deren Neuberechnung unterstützt.
Ministerpräsident Bodo Ramelow hat nun in einem persönlichen Schreiben an GdP-Landesvorsitzenden Kai Christ den oben genannten Sachstand mitgeteilt und sein Bedauern darüber geäußert.
Grund für die jetzige Entscheidung der Landesregierung ist ein Urteil des BSG zur Rentenwirksamkeit des Verpflegungsgeldes beim Zoll der ehemaligen DDR (Az.: B 5 RS 2/18 R). Darin hatte das BSG festgestellt, dass die Mitarbeiter der Zollverwaltung der ehemaligen DDR generell keinen Anspruch auf Rente aus dem Verpflegungsgeld haben. Thüringen erwartet ein gleichlautendes Urteil auch zum Verpflegungsgeld der
ehemaligen Deutschen Volkspolizei.
Im Schreiben des MP heißt es dazu: „Vor diesem Hintergrund ist die Landesregierung übereingekommen, das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen und die Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten. Dabei haben wir uns insbesondere von der Überlegung leiten lassen, dass die vollständige Abarbeitung der hohen Zahl an Widersprüchen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, so dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts eine zufällige, vergleichsweise kleine Zahl Betroffener für einen Übergangszeitraum begünstigt würde, während alle anderen wohl endgültig leer ausgingen. Dies dürfte als zutiefst ungerecht empfunden werden, so dass durch die nur temporäre Einbeziehung des Verpflegungsgeldes in die Rentenberechnung eine Befriedung der Problematik nicht erreicht werden könnte.“
Die GdP empfiehlt nun allen Betroffenen das Urteil des BSG abzuwarten.
Der Landesvorstand
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