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Erfurt.

Die Gewerkschaft der Polizei nimmt zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Thüringer Gesetz zur Vorbereitung der Neustrukturierung der Thüringer Polizei“ wie folgt Stellung:

Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt die Absicht des Gesetzes, die Strukturen der Polizei an die aktuelle Entwicklung des Freistaates, insbesondere die demografische Entwicklung anzupassen. Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass ausschlaggebend für die Struktur der Polizei nicht allein die demografische Entwicklung sein kann.

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, wieder mehr Grün auf die Straße zu bringen. Das wird nach Auffassung der GdP allerdings nicht gelingen, weil der zur Verfügung stehende Personalkörper bereits heute und der Planungsgröße des Projektes OPTOPOL liegt und in den kommenden Jahren schnell weiter sinken wird. Neben der Zahl ausscheidender Mitarbeiter, die durch Einstellungen nicht kompensiert wird, werden vor allem die umfangreichen Bewilligungen von Altersteilzeit zu massiven Einschnitten bei den zur Dienstverrichtung zur Verfügung stehenden Dienstkräften führen. Der heutige Fehlbestand in den Polizeiinspektionen wird durch die geplante Umstrukturierung allenfalls kurzfristig gemildert werden können. Bereits mittelfristig wird der Personalbestand nach unserer Einschätzung in den Polizeiinspektionen weiter sinken. Die jetzt geplante Strukturänderung greift also bereits zu kurz und löst die aktuellen Personalprobleme der Polizei nicht.

Die GdP spricht sich weiterhin dagegen aus, den kooperativen Landeseinsatzstab bei Thüringer Innenministerium anzusiedeln. Das Innenministerium hat strategische und Grundsatzaufgaben. Es ist nicht Aufgabe eines Ministeriums, vollzugspolizeiliche Arbeit zu leisten.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Artikel 1

Nr. 1, Buchstabe a – keine Einwände
Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) – wie bereits in der Einleitung erläutert lehnt die GdP die Übernahme vollzugspolizeilicher Aufgaben durch das Innenministerium ab. Vollzugspolizeiliche Aufgaben sollten generell von den Behörden und Einrichtungen der Polizei und nicht von der obersten Dienstbehörde wahrgenommen werden. Die mit der Organisationsänderung verfolgte Zielstellung der Trennung der politischen Entscheidungsebene und der Ebene der operativen polizeilichen Einsatzbewältigung wird mit der Übernahme vollzugspolizeilicher Aufgaben durch das Innenministerium eben gerade nicht erreicht.

Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) – keine Einwände

Nr. 2 – keine Einwände

Nr. 3 – Die GdP lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Die innere Sicherheit und Ordnung sind für das Funktionieren eines Staatswesens von herausragender Bedeutung. Demzufolge sollte die Errichtung oder Auflösung von Polizeidirektionen der Regelung durch das Parlament nicht entzogen werden. Durch die Reduzierung der Zahl der Polizeidirektionen entstehen Dienststellen von einer Größe und Bedeutung, die den im Gesetz genannten andern Behörden und Einrichtungen in nichts nachsteht. Die Herausnahme der Polizeidirektionen aus dem Gesetz ist offensichtlich der Versuch, die parlamentarische Auseinandersetzung um die Zahl und die Standorte der künftigen Polizeidirektionen zu vermeiden. Die Polizei insgesamt und damit auch die Polizeidirektionen sind aber wegen der Eigenart ihrer Aufgaben und ihrer Arbeit auf einen möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens angewiesen und der beginnt im Parlament.

Nr. 4 - Die vorgesehene Reglung wird abgelehnt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass das LKA künftig die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Dienststellen der Thüringer Polizei ausübt. Unklar ist, was mit kriminalpolizeilicher Tätigkeit der Dienststellen gemeint ist. Die Kriminalpolizei allein wird nach den Vorstellungen von OPTOPOL aus 15 Dienststellen bestehen. Dazu kommen die Ermittlergruppen von 27 Schutzpolizeidienststellen und die Ermittlungsbereiche der Verkehrspolizeiinspektionen und der Polizeiinspektionen Zentrale Dienste. Es ist völlig unklar, wie bei dieser Masse der Dienststellen ohne Erhöhung von Personal eine wirksame Fachaufsicht gewährleistet werden soll.

Diese rechtliche Regelung würde darüber hinaus dem Schutzbereichsprinzip widersprechen, welches sich seit 1991 in Thüringen hervorragend bewährt hat. Danach liegt die Fachaufsicht für die Kriminalitätsbekämpfung bei den Polizeidirektionen. Dafür ist extra der Sachbereichen 12 im Stabsbereich 1 der PD gebildet. Im Rahmen von OPTOPOL ist diese Struktur und diese Aufgabenteilung bestätigt worden. Es ist unklar, warum jetzt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von OPTOPOL in dieser Art abgewichen werden soll.

Nr. 5 bis 6 – keine Einwände

Nr. 7 – die Änderung wird abgelehnt. Die GdP vermag nicht zu erkennen, warum künftig auf die DVO zum POG verzichtet werden soll.

Nr. 8 – die Regelung wird abgelehnt. Die Thüringer Polizei wird auch am 01.01.2013 nicht verzichtbar. Veränderungen am Gesetz sind bei Notwendigkeit vorzunehmen und orientieren sich nicht an willkürlichen Fristen des Kabinetts.

Artikel 2 und 3 – keine Einwände


Der Gesetzentwurf zum Download:

Änderung POG.pdf
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