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Tarifinformation

Vorzimmerkräfte der untersten Landesbehörden 2. Klasse?

Erfurt.

Am 26.08.2010 richtete der Abgeordnete Kuschel (DIE LINKE) eine Kleine Anfrage Nr. 858 zur übertariflichen Vergütung der Angestellten im Vorzimmer an die Landesregierung. Um diese übertarifliche Vergütung zu erhalten sind Tätigkeitsmerkmale, die über das Maß hinausgehen, erforderlich.


Vorzimmerkräfte der
untersten Landesbehörden 2. Klasse?
Hierzu zählen Organisationsgeschick, Kommunikationsfähigkeit und Verschwiegenheit sowie zusätzliche Belastungen wie Lage der Arbeitszeit und Anfall von Überstunden. Die Regelungen (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/2010, S. 1 203) gelten u. a. für die Büros der Ministerpräsidentin, der Minister, der Staatssekretäre, der sonstigen Stellen- und Funktionsinhaber ab Besoldungsgruppe B 8 und R 8, der Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, der Präsidenten, Gerichtspräsidenten, Leiter der nachgeordneten Bereiche ab Besoldungsgruppe B 3 bzw. R 3 und sonstigen Stellen- und Funktionsinhaber ab Besoldungsgruppe B 6 bzw. R 6.
Diese Regelung gibt es seit September 2005 und wurde nun bis 31.12.2015 verlängert. Interessant sind die mit zweierlei Maß bewerteten Tätigkeiten der Vorzimmerkräfte.
Das Thüringer Finanzministerium beantwortete am 29.10.2010 diese Kleine Anfrage.

Hier wurde die Tätigkeit wie folgt beschrieben:
„Aufgabe der Vorzimmerkräfte ist es, das „Vorzimmer“ des jeweiligen Vorgesetzten souverän zu managen, Anfragen zu bearbeiten, Termine abzustimmen und ein kompetenter Ansprechpartner in allen organisatorischen Fragen zu sein. Dabei benötigen sie mehr als an anderen Stellen die Fähigkeit, selbständig zu agieren, sich flexibel auf neue Situationen einzustellen und auch in Stressphasen und Zeiten außerordentlichen Arbeitsanfalls stets den Überblick zu behalten und gelassen zu reagieren. Die Kenntnis des gesamten Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Vorgesetzten und ein Überblick über alle anstehenden Themen und Prioritäten sind selbstverständlich und stellen insbesondere aufgrund der großen Vielfalt der zu berücksichtigenden und zu koordinierenden Fragestellungen höhere Anforderungen als an andere vergleichbare Beschäftigte.“
Weiter heißt es:
„Ein zuvorkommendes, verbindliches und sicheres Auftreten – sowohl persönlich als auch bei telefonischen Kontakten – sowie die Fähigkeit, in allen Situationen und gegenüber jedem Gesprächspartner angemessen zu reagieren und mit diesem zu kommunizieren, dabei Einfühlungsvermögen zu entwickeln, aber die Interessen, Vorstellungen, Termine u. ä. des jeweiligen Vorgesetzten stets im Blick zu haben, wird von einer Vorzimmerkraft erwartet. Derartige Fähigkeiten werden von anderen, im Übrigen vergleichbaren Beschäftigten nicht bzw. nicht in diesem Ausmaß gefordert.“
Und noch eine Antwort:
„Den Vorzimmerkräften werden im Rahmen ihrer Tätigkeit vielfältigste Informationen, persönliche Angelegenheiten von Beschäftigten und „Interna“ bekannt, die sonstigen vergleichbaren Beschäftigten nicht in diesem Umfang und dieser Intensität zur Kenntnis gelangen …“

Für die „anderen“ Vorzimmerkräfte der Behörden und Einrichtungen ist dies ein Schlag ins Gesicht. Unsere Vorzimmerkräfte werden hiermit diskriminiert. Offensichtlich weiß das Thüringer Finanzministerium nicht, dass genau diese Tätigkeitsmerkmale in den untersten Landesbehörden genauso gefordert werden wie im hohen Hause ab B 3 bzw. R 3.

Wieso bemisst sich die übertarifliche Vergütung nach der Besoldungsgruppe ihrer Vorgesetzten?

Wir fordern eine einheitliche Regelung für alle Vorzimmerkräfte!!

Der Landesvorsitzende, zgl. Vorsitzender der Tarifkommission
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